Über uns Land­ und Forstwirtschaft, Fischerei

Einstellung von Statistiken
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten
am
41144Landwirtschaftszählung ­ Weinbau
Entlastung von 35 000 Be­trieben durch Ein­stellung der Statistik.
Agrar­statistik­gesetz (AgrStatG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 19. Juli 2006, zu­letzt ge­ändert durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 6. März 2009.07.03.09
41145Landwirtschaftszählung ­ Gartenbau
Entlastung von 35 000 Be­trieben durch Ein­stellung der Statistik.
Agrar­statistik­gesetz (AgrStatG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 19. Juli 2006, zu­letzt ge­ändert durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 6. März 2009.07.03.09
41146Landwirtschaftszählung ­ Binnen­fischerei
Entlastung von 4 000 Be­trieben durch Ein­stellung der Statistik.
Agrar­statistik­gesetz (AgrStatG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 19. Juli 2006, zu­letzt ge­ändert durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 6. März 2009.07.03.09


Auswertung von Verwaltungsdaten
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
41311Repräsentative Erhebung über die Viehbestände (Rinderbestände)
Entlastung von Be­trieben durch Nutzung von Ver­waltungs­daten an­stelle einer Primär­erhebung.
Agrar­statistik­gesetz (AgrStatG) in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19. Juli 2006.Wirksam ab Mai 2008


Wegfall einzelner Erhebungsmerkmale
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
41141Landwirtschafts­zählung - Haupterhebung
Entlastung von circa 305 000 land­wirt­schaft­lichen Be­trieben durch Weg­fall der Merk­male zur Ver­mietung von Unter­künften an Ferien- und Kur­gäste, zur Berufs­bildung des Betriebs­inhabers und seines Ehe­gatten, zu über­betrieb­lichen Bind­ungen bei der Ver­marktung im Wein­bau, zur soziale Sicherung des Betriebs­inhabers und seiner mit betrieb­lichen Ar­beiten beschäftigten Familien­angehörigen.
§§ 28 bis 30 des Agrarstatistik­gesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009.01.01.10
41244Ernte­ und Betriebs­berichter­stattungen (EBE):
Reben und Weinmost
Entlastung von 1 000 Bericht­erstattern durch Ent­fall der Merk­male zum Wachstums­stand und zu wachstums­beeinflussenden Faktoren in den Berichts­monaten August, September und Oktober sowie Ent­fall der Merk­male "Dauer der Lese" und "Erlöse für Most­verkäufe" im Oktober.
Agrar­statistik­gesetz (AgrStatG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 19. Juli 2006.25.07.06


Verlängerung der Periodizität
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
41121Agrar­struktur­erhebung (ASE)
Entlastung von 80 000 landwirt­schaft­lichen Be­trieben in der Stich­probe durch Ver­längerung der Perio­dizität von zwei­jährlich auf drei­jährlich.
§§ 25 bis 27 des Agrar­statistik­gesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Be­kannt­machung vom 17. Dezember 2009.01.01.10
41242Ernte- und Betriebs­berichter­stattungen (EBE): Gemüse und Erdbeeren
Circa 1 500 Bericht­erstatter / land­wirt­schaftliche Be­triebe er­statten anstatt 5 Mal nur noch 3 bis 4 Mal jähr­lich (je nach Bundes­land). Meldung über die Ernte­schätzung von Gemüse und Erd­beeren.
Optimierung der Erhebungs­methodik ohne Gesetzes­änderung. Rechts­grundlage ist § 46 des Agrar­statistik­gesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 8. August 2002.Wirksam ab Berichtsjahr 2006
41243Ernte- und Betriebs­berichter­stattungen (EBE): Obst
Circa 1 800 Bericht­erstatter / land­wirt­schaftliche Be­triebe er­statten anstatt 5 Mal nur noch 3 bis 4 Mal jähr­lich (je nach Bundes­land) Meldung über die Ernte­schätzung von Obst.
Optimierung der Erhebungs­methodik ohne Gesetzes­änderung. Rechts­grund­lage ist § 46 des Agrar­statistik­gesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Be­kannt­machung vom 8. August 2002.Wirksam ab Berichtsjahr 2006
41244Ernte- und Betriebs­berichter­stattungen (EBE): Reben und Weinmost
Entlastung von 1 000 Bericht­erstattern durch Ein­stellung der Berichter­stattung über den Wach­stums­stand und die wachstums­beeinflussenden Faktoren in den Berichts­monaten Mai, Juni und Juli. Da­durch wird die Perio­dizität von 6 Mal jähr­lich auf 3 Mal jähr­lich verringert.
Agrar­statistik­gesetz (AgrStatG) in der Fassung der
Bekannt­machung vom 19. Juli 2006.
25.07.06
41261Holzeinschlagstatistik
Entlastung von circa 8 000 Forst­betrieben (in der Regel Forst­verwaltungen) durch Ver­längerung der Perio­dizität von halb­jährlich auf jährlich.
Erste Agrar­statistik­verordnung (1. AgrStatV) vom 20. November
2002, zu­letzt ge­ändert durch Ver­ordnung vom 4. April 2007.
17.04.07


Verschiebung des Erhebungszeitpunkts
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
41213Allgemeine Zierpflanzenerhebung
Die im Abstand von vier Jahren durch­zuführende Er­hebung wurde um ein Jahr in das Jahr 2017 ver­schoben. Dadurch werden 5 000 Betriebe im Berichts­jahr 2016 ent­lastet. Hier­bei handelt es sich aller­dings um einen ein­maligen Effekt, da die Er­hebung an­schließend wieder im vier­jährigen Turnus durch­geführt wird.
§§ 9 bis 11 des Agrar­statistik­gesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Be­kannt­machung vom 17. Dezember 2009, das zu­letzt durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 5. Dezember 2014 ge­ändert worden ist.13.12.14
41221Baumschulerhebung
Die im Abstand von vier Jahren durch­zuführende Er­hebung wurde um ein Jahr in das Jahr 2017 ver­schoben. Dadurch werden 2 500 Be­triebe im Berichts­jahr 2016 entlastet.
§§ 12 bis 14 des Agrar­statistik­gesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 17. Dezember 2009, das zu­letzt durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 5. Dezember 2014 ge­ändert worden ist.13.12.14


Vereinfachung der Erhebung
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
41231Baumobsterhebung
Die Erhebungs­unterlagen für die Baum­obstan­bau­erhebung wurden neu konzipiert und für die Auskunft­gebenden ver­einfacht. Dadurch wird der Auf­wand für die Er­füllung der Berichts­pflicht bei den Auskunft­gebenden ab dem Berichts­jahr 2017 verringert.
§§ 15 bis 17 des Agrar­statistik­gesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 17. Dezember 2009, das zu­letzt durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 5. Dezember 2014 ge­ändert worden ist.13.12.14


Registerausbau/Registernutzung zu Auswertungszwecken
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
41111Betriebsregister Landwirtschaft (einschließlich Register­umfragen)
Das Betriebsregister Land­wirtschaft wurde weiter aus­gebaut. Da­durch sind die früher regel­mäßig durchge­führten Total­erhebungen (allge­meine Boden­nutzungs­haupterhebung, allge­meine Vieh­bestands­erhebungen) als Basis für folgende Repräsentativ­erhebungen seltener not­wendig. Zur Ent­lastung der Aus­kunft­gebenden werden die Fach­merkmale im Re­gister ständig durch Er­hebungs- und Ver­waltungs­daten aktualisiert sowie die Ver­waltungs­kenn­nummern und Zu­ordnung zu den Betriebs­einheiten ge­pflegt. Diese Pflege er­möglicht eine weiter­hin hohe Qualität der Berichts­kreise auch für Repräsentativ­erhebungen und die effiziente Nutzung von Ver­waltungsdaten.
§ 97 des Agrar­statistik­gesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 17. Dezember 2009, das zu­letzt durch Artikel 1 des Ge­setzes vom 5. Dezember 2014 ge­ändert worden ist.13.12.14


Reduzierung der Zahl der Erhebungseinheiten
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
41121Agrar­struktur­erhebung (ASE)
Entlastung von 20 000 landwirt­schaftlichen Be­trieben in der Stich­probe durch Verring­erung der Stich­probe von 100 000 Be­trieben auf 80 000 Betriebe.
§§ 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 17. Dezember 2009.01.10.10
41131Überführung der Integrierten Erhe­bung über Boden­nutzung und Vieh­bestände im Mai
(In Erhebungs- bzw. Zwischenjahren) in die Boden­nutzungs­haupter­hebung (EVAS-Nummer 41271) und die Vieh­be­stands­er­hebungen über Rinder, Schweine und Schafe (EVAS-Nummer 41312 bis 41314), um die Be­triebe ge­zielter be­fragen zu können. Im Bereich der Boden­nutzungs­haupt­erhebung werden etwa 20 000 land­wirtschaft­liche Betriebe durch Um­stellung der Erhebungs­methodik und die An­hebung der unteren Erfassungs­grenzen ent­lastet. Im Bereich der Vieh­be­stände werden durch Um­stellung der Erhebungs­methodik und die An­hebung der unteren Er­fassungs­grenzen etwa 25 000 Be­triebe mit Schweinen im Mai und November und knapp 20 000 Be­triebe mit Schafen entlastet.
§§ 6 bis 8 des Agrar­statistik­gesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 17. Dezember 2009.01.10.10
41141

Landwirtschaftszählung - Haupterhebung
Entlastung von circa 53 000 land­wirtschaft­lichen Betrieben durch Er­höhung der folgenden Erfassungs­grenzen:

  • 5 ha land­wirtschaft­lich ge­nutzte Fläche (davor: 2 ha),
  • zehn Rinder (davor: acht Rinder),
  • 50 Schweine oder zehn Zucht­sauen (davor: acht Schweine),
  • 1 000 Stück Ge­flügel (davor: 200 Legehennen, 200 Jung­hennen, 200 Schlacht-, Mast­hähne, -hühner und sonstige Hähne oder 200 Gänse, Enten und Trut­hühner),
  • 0,5 ha Hopfen­fläche (davor: 0,3 Hektar),
  • 0,5 ha Tabak­fläche (davor: 0,3 Hektar),
  • jeweils 0,5 ha Reb­fläche, Baum­schul­fläche oder Obst­fläche (davor: jeweils 0,3 ha),
  • 0,5 ha Gemüse- oder Erdbeer­fläche im Frei­land (davor: 0,3 ha Gemüse­fläche),
  • 0,1 ha Fläche unter hohen begeh­baren Schutz­abdeckungen (davor: jeweils 0,03 ha Gemüse­fläche oder Blumen- und Zier­pflanzen­fläche unter Glas),
    bzw. durch Weg­fall der folgenden Erfassungs­grenzen:

    • 0,3 ha Heil- und Gewürz­pflanzen,
    • 0,3 ha Gartenbau­sämereien.
§§ 28 bis 30 des Agrar­statistik­ge­setzes (AgrStatG) in der Fassung der Be­kannt­machung vom 17. Dezember 2009.01.10.10
41211
41212
41242

Überführung der allgemeinen und repräsentativen Gemüseanbauerhebung (einschließlich Erdbeeren/ Anzucht von Jungpflanzen) und der Ernte- und Betriebsberichterstattungen (EBE):

Gemüse und Erdbeeren in eine gemeinsame Pflichterhebung
Entlastung von 2 000 Be­trieben durch Ver­kleinerung des Berichts­kreises in den Jahren einer re­präsentativen Er­hebung und sowie Ent­lastung von Be­trieben durch An­hebung der Erfassungs­grenzen. Seit dem Erhebungs­jahr 2012 sind nur noch landwirt­schaftliche Betriebe mit einer Anbau­fläche von 0,5 ha für Ge­müse im Freiland und/oder 0,1 ha unter hohen begeh­baren Schutzab­deckungen ein­schließlich Gewächs­häusern auskunft­pflichtig.

§§ 9 bis 11 des Agrar­statistik­ge­setzes (AgrStatG) in der Fassung der Be­kannt­machung vom 17. Dezember 2009.17.12.09
41213Allgemeine Zierpflanzenerhebung
Durch die An­hebung der Erfassungs­grenze wurden circa 2 000 land­wirtschaft­liche Betriebe ent­lastet. Seit dem Er­hebungs­jahr 2012 sind nur noch land­wirtschaftliche Be­triebe mit einer Blumen- oder Zier­pflanzen­fläche von 0,3 ha im Frei­land und/oder 0,1 ha unter hohen be­gehbaren Schutz­abdeckungen ein­schließlich Ge­wächs­häuser aus­kunfts­pflichtig.
§ 11 Absatz 1 des Agrar­statistik­ge­setzes (AgrStatG) in der Fassung der Be­kannt­machung vom 17. Dezember 2009.17.12.09
41221Baumschulerhebung
Durch die An­hebung der Erfassungs­grenze wurden circa 500 landwirt­schaftliche Betriebe ent­lastet. Seit dem Er­hebungsjahr 2012 sind nur noch landwirt­schaftliche Be­triebe mit einer Baum­schul­fläche von 0,5 ha auskunftspflichtig.
§ 14 Absatz 1 des Agrar­statistik­ge­setz (AgrStatG) in der Fassung der Be­kannt­machung vom 17. Dezember 2009.17.12.09
41231

Baumobstanbauerhebung

Durch die An­hebung der Erfassungs­grenze wurden circa 3 000 landwirt­schaftliche Betriebe ent­lastet. Seit dem Er­hebungsjahr 2012 sind nur noch landwirt­schaftliche Be­triebe mit einer Baum­obst­fläche von 0,5 ha auskunftspflichtig.

§ 17 Absatz 1 des Agrar­statistik­ge­setzes (AgrStatG) in der Fassung der Be­kannt­machung vom 17. Dezember 2009.17.12.09
41246Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
Reduzierung der Höchst­zahl an Feldern, auf denen Ernte­proben gezogen werden, von 14 000 auf 10 000 Felder.
Agrar­statistik­gesetz (AgrStatG)
in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19. Juli 2006.
25.07.06
41311Repräsen­tative Erhe­bung über die Vieh­bestände (Rinder­bestände) im Mai und November
Durch die Verwen­dung des Herkunfts­sicherungs- und Informations­systems für Tiere (HIT) ab Mai 2008 als Daten­quelle für die Rinder­merkmale werden circa 40 000 Betriebe in den repräsen­tativen Mai- und November­erhebungen von den Be­richts­pflichten entlastet.
Agrar­statistik­gesetz (AgrStatG)
in der Fassung der Be­kannt­machung vom 19. Juli 2006.
Wirksam ab Mai 2008
Rationalisierungsmaßnahmen
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
41121Agrarstrukturerhebung (ASE)
Entlastung von circa 240 000 landwirt­schaftlichen Be­trieben durch Er­satz der viertel­jährlichen allge­meinen ASE durch re­prä­sentative ASE.
§§ 25 bis 27 des Agrar­statistik­gesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Be­kannt­machung vom 17. Dezember 2009.01.01.10
41245
41243
Ernte- und Betriebs-berichterstattungen (EBE): Ergänzende Ernteermittlung für Äpfel im Marktobstbau (EEE)
Entlastung von circa 600 Betrieben durch Zusammen­fassung der EEE im Markt­obstbau mit der EBE über Obst (zu­gleich Ein­stellung der EEE im Markt­obstbau - 41245).
Optimierung der Erhebungs­methodik ohne Gesetzes­änderung.Rechts­grund­lage ist § 46 Agrar­statistik­gesetzes (AgrStatG) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 19. Juli 2006, zu­letzt geändert durch Artikel 1 § 2 des Ge­setzes vom 13. Dezember 2007.Wirksam ab Berichtsjahr 2006/2007


Aussetzung einer Erhebung
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
41122Repräsentative Agrarstrukturerhebung (ASE)
Entlastung von 100 000 Betrieben durch Aussetzung der ASE 2009 um die Merkmals­komplexe Arbeitskräfte, Eigentums- und Pacht­verhältnisse, Erwerbs- und Unterhaltsquellen, Gewinn­ermittlung und Umsatz­besteuerung, sozialöko­nomische Verhältnisse, Anfall und Aufbringung von Wirtschafts­düngern tierischer Herkunft sowie Einkünfte aus anderer Erwerbstätigkeit.
Die Erhebung wurde ausgesetzt, da im Jahr 2010 eine umfassende Landwirt­schaftszählung stattfand
Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinder­registrierungs­durch-führungs­gesetzes vom 6. März 2009.06.03.09


Einführung einer Abschneidegrenze
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
41362
41363

Erhebung über die Erzeugung in Aquakulturbetrieben
Preiserhebung in Aquakulturbetrieben

Durch die Agrarstatistikverordnung wurden folgende Abschneidegrenzen eingeführt:

  1. Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und
  2. Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.

Mit der Einführung dieser Abschneidegrenze werden ab dem Berichtsjahr 2015 jährlich circa 2 000 Betriebe entlastet.

§ 2 der Agrarstatistik­verordnung (AgrStatV) vom 10. November 2015.21.11.15