Über uns Produzierendes Gewerbe: Bereich Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen

Anhebung der Meldeschwelle für Existenzgründer
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
43111Monatsbericht bei Betrieben in der Energie- und Wasser­versorgung
Artikel 9 des Bürokratieentlastungs­gesetzes vom 28. Juli 2015.01.01.16
43211Investitionserhebung bei Unter­nehmen der Energie­versorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen
43212Investitionserhebung bei Betrieben der Energie- und Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen
43213Investitionserhebung der Gas­versorgung - bei Unter­nehmen der Erdgas- bzw. Erdölgas-Gewinnung
43214Investitionserhebung der Gasversorgung - bei Unternehmen, die Erdgas- bzw. Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben
43221Kostenstrukturerhebung im Bereich Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen
Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebsöffnung keine Auskunftspflicht für diese Erhebungen. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
Entlastung durch Registernutzung
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
43111Monatserhebung über die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung zur allgemeinen Versorgung

Energiestatistikgesetz (EnStatG) vom 6. März 2017 (Entlastung durch Registernutzung 16 EnStatG).

Die Erhebungen für das Jahr 2017 wurden jedoch noch nach dem bisherigen Gesetz durchgeführt: Energiestatistikgesetz (Entlastung durch Registernutzung 15 EnStatG) vom 26. Juli 2002, das zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 31. August 2015 geändert worden ist.

Nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

01.03.17

43312Monatserhebung über die Stromein- und -ausspeisung bei Netzbetreibern
43321Monatserhebung über die Gasversorgung
43331Jahreserhebung über Stromabsatz und Erlöse in der Elektrizitätsversorgung
43341Jahreserhebung über Gasabsatz und Erlöse in der Gasversorgung
43342Erhebung über Abgabe, Ein- und Ausfuhr von Erdgas und Erdölgas sowie Erlöse der Produzenten
43351Jahreserhebung über die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung im Verarbeitenden Gewerbe, im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden
43371Jahreserhebung über Stromein- und -ausspeisung bei Netzbetreibern
43381Jahreserhebung über Gewinnung, Verwendung und Abgabe von Klärgas
43391Jahreserhebung über die Abgabe von Flüssiggas
43411Jahreserhebung über Erzeugung und Verwendung von Wärme sowie über den Betrieb von Wärmenetzen
43421Jahreserhebung über Wärme- und Elektrizitätserzeugung aus Geothermie
43511Monatserhebung über die Einfuhr von Kohle
43521Jahreserhebung über die Erzeugung von Biotreibstoffen
43531Jahreserhebung über die Energieverwendung im Verarbeitenden Gewerbe, im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden
43541Jahreserhebung über die Abgabe von Mineralölprodukten

Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen sieht das § 14 des Energiestatistikgesetzes zur Verringerung der Meldeverpflichtungen vor, dass das Statistische Bundesamt für die Erstellung von Bundesstatistiken geeignete Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 111e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nutzt.

Die Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV) wurde in Artikel 1 der Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten vom 10. April 2017 am 20. April 2017 im BGBl. I S. 842 verkündet. § 14 des Energiestatistikgesetzes sieht zur Verringerung der Meldeverpflichtungen vor, dass das Statistische Bundesamt für die Erstellung von Bundesstatistiken geeignete Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 111e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nutzt. Entlastung durch Registernutzung 4 Marktstamm-datenregisterverordnung (MaStRV) regelt die Verpflichtung des Statistischen Bundesamtes, sich im Markstammdatenregister zu registrieren. Nach Entlastung durch Registernutzung 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) hat das Statistische Bundesamt Zugang zu personenbezogenen oder als vertraulich eingestuften Daten des Registers, soweit diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.
Das Ausmaß der Entlastungen kann erst nach Durchführung der Erhebungen für das Berichtsjahr 2018 erläutert werden.

Einstellung von Statistiken
EVAS-Nr.Beschreibung der EntlastungGesetzesgrundlageIn Kraft getreten am
43342Erhebung über Abgabe, Ein- und Ausfuhr von Erdgas und Erdölgas sowie Erlöse der Produzenten
Durch die Stilllegung der Statistik werden 9 Produzenten von Erdgas und Erdölgas entlastet.
§ 4 Absatz 3 Energiestatistikgesetz (EnStatG) vom 6. März 2017.10.03.17