Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen EU-Stabilitätspakt: das europäische Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

Nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) sind die Europäische Union (EU)-Mitgliedstaaten verpflichtet, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden (Artikel 104). Mit der Einführung des Euro als gemeinsame Währung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wurde diese Pflicht durch den europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt bekräftigt. Eine Überschreitung bestimmter Grenzwerte in einem Mitgliedstaat löst das so genannte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit aus, an dessen Ende Geldbußen in Milliardenhöhe fällig werden können.

Die einzuhaltenden Grenzwerte sind in dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit definiert, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:

  • 3% für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen;
  • 60% für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.

Hierfür sind die Daten nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) zu verwenden.