Verbraucherpreisindizes Informationen zu den Maßnahmen der Bundesregierung und deren Wirksamkeit auf die Verbraucherpreisindizes

Die Entwicklung der Verbraucherpreise, insbesondere der Energiepreise (Haushaltsenergie und Kraftstoffe), belasteten die privaten Haushalte insbesondere im Jahr 2022, stellten und stellen aber auch in den Folgejahren für viele Menschen eine Herausforderung dar. Die deutsche Bundesregierung hat daher seit dem Frühjahr 2022 drei umfangreiche Entlastungspakete beschlossen, die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Bewältigung der zusätzlichen Kosten unterstützen sollen. Diese Maßnahmen betreffen teilweise die Verbraucherpreise direkt und wirken sich auf deren Entwicklung aus. Zum großen Teil sind diese Entlastungsmaßnahmen ausgelaufen bzw. wurden und werden wieder zurückgenommen. Daher werden die Maßnahmen aus dem 1. und 2. Entlastungspaket nicht mehr hier gelistet. Zusätzlich wurden gesetzliche Maßnahmen erlassen, die darüber hinaus zur Erfüllung der Umwelt- und Klimaziele beitragen und die ebenfalls Verbraucherpreise beeinflussen.

CO2-Bepreisung

Die ursprünglich für das Jahr 2023 anstehende CO2-Preis-Erhöhung für die fossilen Brennstoffe für Kraftstoffe, Heizöl und Erdgas wurde aufgrund hoher Energiepreise um ein Jahr verschoben. Sie stieg nun mit dem Januar 2024 von 30 auf 45 Euro pro Tonne. Diese Änderung dürfte sich auf die Preisentwicklung für Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas erhöhend auswirken, da sie einen festen Bestandteil dieser Mineralölprodukte ausmacht.

Maßnahmen des 3. Entlastungpakets mit direktem Bezug zu den Verbraucherpreisen (September 2022)

Gas-, Wärme- und Strompreisbremse 2023

Gemäß der Gas-, Wärme- und Strompreisbremse wurden in Bezug auf den Arbeitspreis 80 % des Verbrauchs „gedeckelt“. Diese Deckelung (Gas: 12 Cent pro Kilowattstunde, Fernwärme: 9,5 Cent pro Kilowattstunde, Strom: 40 Cent pro Kilowattstunde) wirkte sich auf die Verbraucherpreise aus, sofern die regionalen Arbeitspreise für Gas, Fernwärme und Strom oberhalb dieser Deckelung lagen. Der Grundpreis – dieser deckt die Grundkosten ab und ist unabhängig vom Verbrauch – war nicht von den Preisbremsen betroffen. Die Strompreisbremse trat im Januar 2023 in Kraft. Die Gas- und die Wärmepreisbremse trat erst im März 2023 in Kraft. Für Januar und Februar 2023 erhielten die Gaskunden allerdings Ausgleichszahlungen im März 2023. Aus diesem Grund wirkte sich diese Maßnahme auf die Verbraucherpreise ausnahmsweise bereits ab Januar 2023 aus. Üblicherweise werden rückwirkende Auszahlungen bzw. Rückerstattungen nicht im Verbraucherpreisindex berücksichtigt.

Die Preisbremse für Gas, Fernwärme und Strom hat jedoch die Preisentwicklung nur teilweise beeinflusst bzw. gedämpft, teilweise kam es sogar zu Preiserhöhungen. Einige Versorger haben Anpassungen bei Arbeitspreisen vorgenommen, die zuvor unterhalb der Preisbremse lagen.

Mit Ablauf des Jahres 2023 ist die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse ausgelaufen. Damit entfällt seit Januar 2024 der dämpfende Preiseffekt für die betroffenen privaten Haushalte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass viele private Haushalte bereits in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr von den Preisbremsen betroffen waren, da die Endverbraucherpreise oftmals unterhalb der durch die Preisbremsen festgelegten Maximalpreise lagen.

Temporäre Mehrwertsteuersenkung für Gas und Fernwärme

Die Mehrwertsteuer für Gas (einschließlich Flüssiggas) sowie für Fernwärme wurde von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Absenkung ist begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024. Die Versorgungsunternehmen wurden aufgefordert, die Steuersenkung entsprechend an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterzugeben. Sofern dies geschieht, wurde und wird dies in der Preismessung berücksichtigt und wirkt sich dämpfend auf die jeweilige Preisentwicklung bei Gas (einschließlich Flüssiggas) und Fernwärme aus. Die tatsächlichen Auswirkungen auf die Verbraucherpreise lassen sich nur näherungsweise berechnen, da die Marktpreise für Gas und Fernwärme derzeit sehr dynamisch verlaufen und teilweise den dämpfenden Effekt ausgleichen oder sogar überkompensieren. Zudem erfolgte die Senkung der Mehrwertsteuer für Flüssiggas als Nachtrag erst im November 2022 auch rückwirkend für den Oktober 2022. Aufgrund der späten gesetzlichen Regelung war die Steuersenkung aber nicht in der Preismessung im Oktober 2022 enthalten, sondern erst im November 2022.

Ab dem 1. April 2024 entfällt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf Gas und Fernwärme . Es werden dann wieder die regulären 19 Prozent fällig. Wird diese gesetzliche Änderung direkt an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weitergegeben, wird sich dies erhöhend auf die Preisentwicklung auswirken.

Soforthilfe wegen gestiegener Preise für Erdgas und Wärme im Dezember 2022 (Einmalzahlung)

Die Dezember-Soforthilfe entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022. Sofern ein Direktvertrag mit einem Versorger vorlag, entfiel im Dezember 2022 die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dies wurde auch beim Verbraucherpreisindex berücksichtigt, da sich der Preis für die Verbraucherinnen und Verbraucher im Monat Dezember 2022 dadurch änderte. Mieterinnen und Mieter sowie andere Verbraucher ohne eigenen Gas- und Fernwärmeliefervertrag begleichen ihre Kosten jedoch über die Betriebskostenabrechnung. Sie zahlen monatliche Abschläge zusammen mit ihrer Miete. Das Gesetz sieht vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung der Dezember-Soforthilfe mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben bzw. verrechnen. Diese Rückzahlungen bzw. Verrechnungen, die nicht eindeutig dem Berichtsmonat Dezember zugeordnet werden können, werden als Entlastungsmaßnahme nicht im Verbraucherpreisindex berücksichtigt.

Da im Januar 2023 nach dem Wegfall der Dezember-Soforthilfe wieder alle Haushalte Voraus- und Abschlagszahlungen leisten mussten, wirkte sich dies im Januar 2023 einmalig erhöhend auf die Preisentwicklung von Erdgas und Fernwärme aus. Davon betroffen waren sowohl der Vergleich zum Vormonat als auch der Vergleich zum Vorjahresmonat. Im Dezember 2023 zeigte sich ein rechnerischer Basiseffekt: Der punktuelle Preisrückgang im Dezember 2022 wirkte sich im Dezember 2023 beim Vergleich mit dem Vorjahresmonat einmalig erhöhend auf die Teuerung von Gas und Fernwärme aus.

Einführung des "Deutschlandtickets" ab Mai 2023

Als Nachfolgeprodukt für das auf drei Monate befristete "9 Euro-Ticket" aus dem 2. Entlastungspaket 2022 wurde das sogenannte "Deutschlandticket“ von der Bundesregierung aus dem 3. Entlastungspaket zum monatlichen Preis von 49 Euro beschlossen. Regional kann dieser Preis niedriger sein, teilweise gibt es auch spezifische Ermäßigungen oder Zusatzleistungen.

Wie schon das „9-Euro-Ticket“ im Sommer 2022 soll auch das Deutschlandticket die Bürgerinnen und Bürger angesichts der stark gestiegenen Energiepreise finanziell entlasten. Gleichzeitig soll es einen Anreiz zum Umstieg vom Auto auf Bus und Bahn setzen und somit dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen. Mit dem Deutschlandticket können Bürgerinnen und Bürger den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland unabhängig von Bundesland, Verkehrsverbund oder Tarifgebiet nutzen.

Bereits seit Anfang April 2023 konnte das "Deutschlandticket" als monatliches Abo vorrangig online erworben werden. Das Ticket wird ab dem Berichtsmonat Mai 2023 – dem Monat, in dem es erstmalig genutzt werden konnte – im Verbraucherpreisindex berücksichtigt. Im Vergleich zum "9 Euro-Ticket" ist das neue Deutschlandticket nur teilweise günstiger als der bisher übliche Marktpreis¬. Daher wirkt es sich zwar dämpfend auf die Verbraucherpreisindizes für Personenbeförderungsdienstleistungen aus, insbesondere bei den Monatstickets im öffentlichen Regional- und Personennahverkehr. Die Auswirkungen auf den Verbraucherpreisindex insgesamt sind jedoch vergleichsweise gering. Der diskutierte Preisanstieg für das "Deutschlandticket" auf über 49 Euro pro Monat im Jahr 2024 wurde nicht beschlossen. Als Obergrenze für das Jahr 2024 gilt weiterhin ein Preis von 49 Euro.

Verminderte Mehrwertsteuersatz von 7 % bei Gaststätten

Im Zuge der Corona-Überbrückungshilfen wurde die Mehrwertsteuer für das Verzehren vor Ort reduziert. Es galt ein verminderter Mehrwertsteuersatz von zunächst 5 % (bis zum 31. Dezember 2020) und später 7 %. Infolge der anhaltenden Inflation wurde auch diese Entlastungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Verbraucherpreisentwicklung waren nach über einem Jahr in den Veränderungsraten im Vergleich zum Vorjahr jedoch im Jahr 2023 nicht mehr erkennbar.

Im Januar 2024 wurde diese Entlastungsmaßnahme vollständig zurückgenommen. Für den Verzehr von Speisen in Gaststätten gilt nun wieder der volle Mehrwertsteuersatz von 19 %. Bei einer Weitergabe der Mehrwertsteuererhöhung an die Verbraucherinnen und Verbraucher können sich die Verbraucherpreise erhöhen, insbesondere bei Speisen. Es ist möglich, dass diese Weitergabe in einzelnen Restaurants, insbesondere bei festen Speisekarten, verzögert erfolgt oder nicht in voller Höhe

Auch international wurden viele Entlastungsmaßnahmen mit Wirkung auf die Verbraucherpreise eingeführt.

Eurostat, das Statistische Amt der Europäischen Union, hat im folgenden Dokument aufgeführt, um welche Maßnahmen es sich dabei handelte und wie diese bezüglich des Harmonisierten Verbraucherpreisindex wirkten.

Treatment of energy prices compensation measures in the harmonised index of consumer prices (HICP) (PDF, 142KB, Datei ist nicht barrierefrei)