Das Statistische Bundesamt berechnet Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich(KKA) der Auslandsbesoldung gemäß § 55 Bundesbesoldungsgesetz. Diese Teuerungsziffern werden nur zur Festsetzung von Ausgleichszahlungen an ins Ausland entsandte Beamte und Soldaten genutzt.