Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte Auswirkungen der nationalen CO2-Bepreisung auf den Erzeugerpreisindex

Auf der Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) wurde in Deutschland im Januar 2021 ein Emissionshandelssystem eingeführt, das die Inverkehrbringer CO2-verursachender Brennstoffe verpflichtet, am nationalen Emissionshandelssystem teilzunehmen, um finanzielle Anreize zur Emissionsminderung zu schaffen.

Einzelne Indizes des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte werden durch die zukünftige CO2-Bepreisung im nationalen Emissionshandel direkt betroffen sein. Dies sind vor allem die Indizes zu Kraftstoffen der Gütergruppe 192 (Mineralölerzeugnisse) und zu Erdgas der Gütergruppe 352 (Erdgas in der Verteilung).

Der Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte misst auf repräsentativer Grundlage die Entwicklung der Preise von Gütern, die in Deutschland erzeugt und im Inland abgesetzt werden. Zu diesem Zweck werden die Erzeuger der Güter und die Energieversorger nach ihren effektiven Verkaufspreisen befragt. Diese effektiven Verkaufspreise, die zur Berechnung des Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte verwendet werden, enthalten keine Umsatzsteuer, jedoch Verbrauchsteuern und andere ähnliche gesetzliche Abgaben. Hierzu zählt auch die Energiesteuer und auch die mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz zukünftig eingeführte CO2-Bepreisung.

Da die Indizes verschiedene Verkaufsfälle an unterschiedliche Kundenkategorien ausweisen, unterscheiden sich entsprechend auch die anfallenden Steuern und Abgaben, die im beobachteten Preis enthalten sind, je nach Kundenkategorie. Einen Überblick darüber, in welchen Indizes die CO2-Bepreisung nach BEHG in welchem Umfang enthalten ist, gibt die Tabelle (PDF-Datei) Überblick Auswirkung nationale CO2-Bepreisung. Unterschieden werden können Indizes, die die CO2-Bepreisung vollständig enthalten (in der Tabellenspalte "CO2-Bepreisung" gekennzeichnet mit "enthalten"), solche die nur teilweise die CO2- Bepreisung enthalten (in der Tabellenspalte "CO2-Bepreisung" gekennzeichnet mit "je nach Anfall"), etwa aufgrund von Regelungen, die eine Doppelbelastung durch den europäischen CO2-Zertifikatehandel und den deutschen Emissionshandel ausschließen, und Indizes, die keine CO2-Bepreisung enthalten (in der Tabellenspalte "CO2-Bepreisung" gekennzeichnet mit "nicht enthalten", da es sich z.B. um Verkaufsfälle an Händler oder Versorger handelt.

Um die Nutzung der Indizes zu Erdgas zu vereinfachen, sollen ab dem Berichtsmonat Januar 2021 drei zusätzliche Subindizes im Bereich Erdgas in der Verteilung ausgewiesen werden, die die Preisentwicklung einiger Subindizes ohne CO2-Bepreisung darstellen.