Ein- und Ausfuhrpreisindex Serviceangebote zu Preisgleitklauseln

Unternehmen verwenden in Verträgen mit anderen Unternehmen häufig Preisgleitklauseln, um sich gegen Marktrisiken abzusichern. Darin wird häufig auf die Entwicklung des Erzeugerpreisindex oder eines seiner Subindizes Bezug genommen. Zum Teil werden auch Außen- oder Großhandelspreisindizes oder die Preise für ausgewählte Mineralölprodukte verwendet.

Preisindizes für Stahl werden zum Beispiel als Bezugsgröße für Preisanpassungen bei Verträgen in der Baubranche eingesetzt. Tarife für die Güterbeförderung mit LKWs sind sehr oft an die Preisentwicklung wichtiger Kostenbestandteile wie die Erzeugerpreise für LKW und Diesel gekoppelt.

Was kann das Statistische Bundesamt für Sie tun?

  • Wenn Sie Fragen zu Preisindizes und deren Verwendung in Preisgleitklauseln haben, bieten wir Ihnen allgemeine fachliche und methodische Beratungsleistungen. Einzelfallbezogene Berechnungen des Geldwertes von Forderungen oder Verbindlichkeiten für die Anpassung vertraglich vereinbarter Preisänderungsklauseln können wir nicht vornehmen, da sie nicht zu unserem gesetzlichen Aufgabenumfang gehören. Insbesondere rechtsverbindliche Auskünfte sind uns untersagt.
  • Wir können auch keine Empfehlungen aussprechen, welcher Index bestimmten Vertragsverhältnissen zugrunde zu legen ist, da es sich dabei nicht um ein statistisches Problem, sondern um eine Ermessensfrage zu einem privatrechtlichen Vertrag handelt, die von den Vertragsparteien selbst zu beantworten ist.

Was ist aus statistischer Sicht bei der Festlegung von Preisindizes in Preisgleitklauseln zu berücksichtigen?

  • Aus statistischer Sicht ist es sinnvoll, in Verträgen nicht auf Indexpunkte, sondern auf prozentuale Veränderungsraten abzustellen, da Indexpunkte stark vom absoluten Indexstand der verglichenen Indizes abhängen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:


    Beispiel:
    Index t0 = 138,0 Index t1 = 145,8 -> + 7,8 Indexpunkte, aber + 5,7%
    Index t0 = 110,7 Index t1 = 118,5 -> + 7,8 Indexpunkte, aber + 7,0%

Dieser Effekt ist insbesondere bei Umbasierungen zu beobachten, da bei einer Umbasierung der Jahresdurchschnitt des Index im neuen Basisjahr = 100 gesetzt wird und das Indexniveau dadurch verändert wird.

Lag zum Beispiel der Einfuhrpreisindex für Erdöl im Dezember 2013 auf Basis 2010 bei 134,4, liegt er nach der Umbasierung auf das Jahr 2015 bei 170,2. Im Dezember 2014 war der Indexstand auf Basis 2010 86,5, auf Basis 2015 liegt er bei 109,6. Bei der Verwendung von prozentualen Veränderungsraten ergibt sich eine Veränderung von -35,6% sowohl auf Basis 2010 als auch auf Basis 2015. Verwendet man hingegen Indexpunkte zur Feststellung der Veränderung, so erhält man auf Basis 2010 eine Veränderung von 47,9 Punkten, auf Basis 2015 hingegen 60,6 Punkte:

Einfuhrpreisindex Erdöl

Erdöl 

Dezember 2013Dezember 2014Veränderung Dezember 2014 gegenüber Dezember 2013
in %in Punkten
Basis 2010134,486,5-35,6-47,9
Basis 2015170,2109,6-35,6-60,6
  • Bitte berücksichtigen Sie bei der Vertragsgestaltung, dass wir im Abstand von ca. fünf Jahren mit der Umstellung auf das neue Basisjahr eine turnusmäßige Überarbeitung durchführen, bei der wir das Wägungsschema an die Marktstrukturen des neuen Basisjahres anpassen und die Berichtsstellenstichprobe überprüfen. Gleichzeitig stellen wir auch das Basisjahr um. Der Verlauf der Preisindizes wird im Rahmen der Umbasierung rückwirkend bis zum Januar des neuen Basisjahres auf der Grundlage des neuen Wägungsschemas und der neuen Stichprobe neu berechnet. Mit der Umstellung werden keine Preisindizes für den alten Warenkorb mit dem vorherigen Wägungsschema mehr berechnet. Für den Zeitraum zwischen Beginn der neuen Basisperiode und der Umbasierung (bis zu ca. drei Jahren) ersetzen die neu berechneten Indizes auf der Grundlage der neuen Gewichtung die vorher auf der alten Basis ermittelten Preisindizes, die mit der Umbasierung ihre Gültigkeit verlieren.
    Erzeugerpreisindizes auf der derzeit aktuellen Basis 2015 wurden erstmals am 5. Oktober 2018 veröffentlicht, Außenhandelspreisindizes am 16. Oktober 2018 und Großhandelspreisindizes am 25. September 2018.
  • Wenn Sie Indizes verwenden, müssen aus statistischer Sicht nach einer turnusmäßigen Überarbeitung die Basisindizes in Preisgleitklauseln ab der letzten vor der Basisumstellung liegenden Abrechnung ausgetauscht und nur noch die auf der neuen Basis berechneten Indizes verwendet werden. Nur so können sachlich vergleichbare Preisentwicklungen ermittelt werden.
  • Wir veröffentlichen Preisindizes auf verschiedenen Aggregatsstufen. Für den Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte liegen z. B. viele Indizes bis zur tiefsten Ebene der Gütersystematik für Produktionsstatistiken vor, d. h. bis zu den neunstelligen Güterarten.
    Bei der Festlegung der zu verwendenden Indizes ist zu berücksichtigen, dass wir im Rahmen der turnusmäßigen Überarbeitungen die Auswahl der in die Erhebung einzubeziehenden Güterarten neu festlegen. So können Güterarten, deren Inlandsabsatz (beim Erzeugerpreisindex) oder Außenhandelswert (bei den Außenhandelspreisindizes) seit dem vorangegangenen Basisjahr an Marktbedeutung verloren hat, auf der neuen Basis aus der Indexberechnung genommen werden, während Güterarten, die bisher nicht im Index berücksichtigt waren (z. B. wegen geringer Marktbedeutung im vorangegangenen Basisjahr), auf neuer Basis erstmals in die Indexberechnung eingehen. Das kann dazu führen, dass bislang veröffentlichte Indizes nach einer Umbasierung entfallen, während zuvor nicht veröffentlichte Indizes neu in die Publikationen aufgenommen werden.
  • Die einzubeziehenden Indizes sollten möglichst genau definiert werden, z. B.

    • Erzeugerpreisindex für elektrischen Strom bei Abgabe an Sondervertragskunden, Fachserie 17 Reihe 2, lfd. Nr. 623, GP-Systematik-Nr. 3511 14/15 (Fundstelle auf Basis 2015) oder
      Erzeugerpreisindex für elektrischen Strom bei Abgabe an Sondervertragskunden, Genesis-online 61241-0004, GP09-3511-01 (Fundstelle auf Basis 2015).
    • Einfuhrpreisindex für Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen, Fachserie 17 Reihe 8.1, lfd. Nr. 609, GP-Systematik-Nr. 241 (Fundstelle auf Basis 2015) oder
      Einfuhrpreisindex für Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen, GENESIS-Online 61411-0008, GP09-241 (Fundstelle auf Basis 2015).

    Da wir im Rahmen der in fünfjährlichem Abstand durchgeführten turnusmäßigen Überarbeitungen auch die Veröffentlichungen überarbeiten, lässt sich mit einer genauen Definition der verwendeten Indizes leichter der richtige Nachfolgeindex finden.

  • Für den Index der Erzeugerpreise wie auch für die Indizes der Außenhandelspreise weisen wir nach einer turnusmäßigen Überarbeitung in Fachserie 17 Reihe 2 bzw. Fachserie 17 Reihen 8.1. und 8.2 eine Gegenüberstellung der Veröffentlichungspositionen vor und nach der Überarbeitung aus. Daraus kann man ablesen, welcher Subindex im Einzelfall der korrekte Nachfolgeindex für einen im vergangenen Basiszeitraum verwendeten Index ist.