Durch das Änderungsgesetz zum Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 5. März 2025 und die Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 6. März 2025 treten wesentliche Entlastungen der Unternehmen von Bürokratiekosten in Kraft.
Im Ergebnis werden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik rückwirkend zum 1. Januar 2025 angehoben. Dies dient der Entlastung der Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Ab Berichtsmonat Januar 2025 ist ein Unternehmen (im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz) meldepflichtig
- für die Verkehrsrichtung Versendung, falls seine Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 1 Million Euro überschreiten (bisher 500 000 Euro).
- für die Verkehrsrichtung Eingang, falls seine Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 3 Millionen Euro überschreiten (bisher 800 000 Euro).
Überschreiten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr die Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 1 Million Euro und gleichzeitig die Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 3 Millionen Euro, ist das Unternehmen für beide Verkehrsrichtungen meldepflichtig.
Ein Unternehmen, dessen Warenverkehre im laufenden Kalenderjahr die Anmeldeschwelle überschreiten, ist von dem Monat an, in dem die Anmeldeschwelle überschritten wurde, für die jeweilige Verkehrsrichtung meldepflichtig (§ 14 Absatz 5 AHStatG).
Ein Unternehmen, das die neuen Anmeldeschwellen weder im Jahr 2024 noch bisher im Jahr 2025 überschritten hat, ist nicht mehr zur Abgabe von Intrastat-Anmeldungen verpflichtet und kann diese ab sofort einstellen. Die Meldung muss zukünftig erst wiederaufgenommen werden, wenn die innergemeinschaftlichen Exporte beziehungsweise Importe des Unternehmens die neuen Anmeldeschwellen überschreiten. Eine fortgesetzte Abgabe von Intrastat-Anmeldungen auf freiwilliger Basis ist ohne weiteres möglich.
Unabhängig vom rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 gilt: Bereits erfolgte Intrastat-Anmeldungen zum Berichtsmonat Januar 2025 bleiben von den Rechtsänderungen unberührt. Sie fließen regulär in die Außenhandelsstatistik ein und sind bei Bedarf zu berichtigen. Eine erneute Abgabe der Anmeldungen aufgrund der Änderungen ist nicht erforderlich.
Weitere Entlastungen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die vereinfachte Anmeldung von Warenzusammenstellungen möglich. Dabei gelten sog. Bagatellgrenzen. Bleibt der Statistische Wert einer Ware oder einer Sendung unter der Bagatellgrenze, kann die Vereinfachung nach § 30 AHStatDV beim Statistischen Bundesamt beantragt werden. Darüber hinaus gibt es auch genehmigungsfreie Vereinfachungen nach § 31 AHStatDV, die ohne vorherige Genehmigung durch das Statistische Bundesamt in Anspruch genommen werden dürfen.
Die AHStatDV-ÄndV führt zu einer Anhebung der Bagatellgrenzen und somit auch in diesem Punkt zu einer Entlastung der Unternehmen von Bürokratiekosten.
Weitere Informationen zu Vereinfachungen nach § 30 oder § 31 AHStatDV finden Sie in Abschnitt 6 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik.
Weitere Änderungen
Die Novelle von AHStatG und AHStatDV bringt einige zusätzliche Änderungen mit sich, die zur methodischen Klarstellung und Konkretisierung der bisherigen Rechtslage dienen. So werden unter anderen die Vorschriften zur Berichtigung fehlerhafter Meldungen und zur Anmeldung von Teilsendungen genauer gefasst. Weitere Informationen hierzu finden Sie ebenfalls im aktualisierten Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und weiterer statistischer Gesetze (AHStatG-ÄndG) - BGBl. 2025 I Nr. 71.
- Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) - BGBl. 2025 I Nr. 74.