Außenhandel European Business Statistics (EBS)

EBS (European Business Statistics) vormals FRIBS (Framework Regulation Integrating Business Statistics) ist die neue europäische Rahmenverordnung, die die gesetzliche Grundlage der europäischen Unternehmensstatistiken bildet. Als Teil der europäischen Unternehmensstatistiken, ist auch die deutsche Außenhandelsstatistik, durch das Inkrafttreten der Rechtsgrundlagen zu EBS, von Änderungen betroffen.

Diese Seite gibt Ihnen weiterführende Informationen zu den Änderungen in der Außenhandelsstatistik und ihrem Hintergrund.

Modernisierung von Intrastat

Was ist Intrastat (Intrahandelsstatistik) und warum soll es "modernisiert" werden?

Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind eine wichtige Informationsquelle für Unternehmen und Politik. Bis zur Einführung des EU-Binnenmarktes am 01.01.1993 wurden Daten zum internationalen Warenverkehr auf Basis von Zollanmeldungen erhoben. Durch den Wegfall der Zollformalitäten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstand eine Datenlücke, die durch die Einführung des Intrastat-Systems behoben wurde.

Der Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten wird dabei monatlich, durch das Statistische Bundesamt, anhand der Meldungen von Unternehmen erfasst. Um vor allem kleine Unternehmen von Statistikpflichten zu entlasten, wurden Schwellen eingeführt, unterhalb derer ein Unternehmen nicht an das Statistische Bundesamt melden muss.

Seit Einführung des Intrastat-Systems wird das Verfahren der monatlichen Meldung zum Warenverkehr innerhalb der EU (Europäischen Union) von vielen Auskunftspflichtigen als vergleichsweise aufwändig wahrgenommen. Im November 2011 wurde daher das Europäische Statistische System (ESS) durch die Europäische Kommission aufgerufen, geeignete Maßnahmen zu einer deutlichen Aufwandsverringerung zu ergreifen und gleichzeitig qualitative und zuverlässige Ergebnisse sicherzustellen.

Was sind die wichtigsten Eigenschaften des modernisierten Systems?

Die EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin monatliche Ergebnisse für die Intrahandels-Exporte (Versendungen) und -Importe (Eingänge) auf Basis von Warennummern und Handelspartnern (nach Bestimmungs- beziehungsweise Ursprungs- oder Versendungsland) bereitstellen.

Wesentliche Änderung ist der Austausch von Mikrodaten zwischen den für die Statistik zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf Basis der jeweiligen Versendungsdaten. Dies bedeutet, dass detaillierte Exportwerte der Unternehmen in Zukunft zwischen den Mitgliedstaaten abgeglichen werden. Die Einführung des Mikrodatenaustauschs auf europäischer Ebene erfordert eine grundlegende Überarbeitung der statistischen Methoden und der datenverarbeitenden Prozesse. Für dieses Verfahren gibt es keine Blaupause, da ein solches System erstmals auf EU-Ebene installiert wird. Dabei muss das modernisierte System die höchsten IT-Sicherheits- und Geheimhaltungsstandards gewährleisten. Hierfür sind noch einige Herausforderungen zu meistern, an deren Lösung derzeit auch im Statistischen Bundesamt gearbeitet wird.

Gesetzliche Grundlage des neuen Systems ist die europäische Rahmenverordnung „European Business Statistics (EBS; Verordnung (EU) 2019/2152)“.

Wann wird die Modernisierung wirksam?

Die Rechtsvorschriften zu EBS (European Business Statistics) traten bereits zum 01.01.2021 in Kraft, die damit verbundenen Änderungen für die Außenhandelsstatistik wrrden jedoch erst zum 01.01.2022 gültig.

Warum werden Mikrodaten zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten ausgetauscht?

Der Mikrodatenaustausch basiert auf der Idee, bereits einmal erfasste Daten weiter zu verwenden und so eine Entlastung der auskunftspflichtigen Unternehmen herbeizuführen. Denn Exportdaten des einen Landes entsprechen in der Theorie den Importdaten des Partnerlandes / Handelspartners. Dabei ist aber auch zu beachten, dass die Belastung von Unternehmen und Betrieben in der Vergangenheit bereits spürbar gesenkt werden konnte, zum Beispiel durch verbesserte Möglichkeiten der Onlinemeldungen.

Die Entscheidung, die jeweiligen Exportdaten (Versendungen) und nicht die Importdaten (Eingänge) auszutauschen, wird durch die Annahme begründet, dass in zahlreichen Mitgliedstaaten der Aufwand für die Meldungen der jeweiligen Importe höher ist als die Meldungen für die Exporte und so eine möglichst große Entlastung herbeigeführt werden kann. Für Deutschland ist diese Annahme nicht belegt.

Ein weiterer Vorteil für den Austausch der Exportdaten wird durch die Annahme einer besseren Datenqualität über alle Mitgliedstaaten der EU (Europäische Union) hinweg begründet. Üblicherweise verfügen die Exporteure, die in vielen Fällen auch Produzent der versendeten Ware sind, über mehr Wissen zur jeweiligen Lieferung als der Importeur der Ware. Bei ausgewählten Spiegelbildvergleichen hat sich auf Detailebene jedoch gezeigt, dass dies nicht generell zutrifft.

Was ändert sich für Auskunftspflichtige der Intrahandelsstatistik

Was wird sich ändern?

Durch den Austausch von Mikrodaten sind die Statistikbehörden der EU (Europäische Union) in der Lage, die empfangenen Partnerdaten zur Erstellung der eigenen nationalen Statistiken heranzuziehen. Die erfassten Daten der exportierenden Unternehmen in Deutschland zum EU-Intrahandel sind damit sowohl für die Erstellung der eigenen Exportstatistik als auch für die Importstatistiken anderer EU-Mitgliedstaaten nutzbar. Umgekehrt gilt dies entsprechend: Die Exportdaten der anderen Mitgliedstaaten sind von Relevanz für die EU-Importe Deutschlands.

Um den eigenen Import mit den Exporten anderer Länder sinnvoll vergleichen zu können, werden ab 2022 bei den Exporten (Versendung) zusätzlich zu den bisherigen Merkmalen zwei weitere Merkmale EU-weit zur Pflichtangabe:

  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UstID) des jeweiligen Empfängers / Importeurs im Partnerland und
  • die Angabe des Ursprungslandes der exportierten Ware.

Diese beiden Merkmale konnten bis 2021 bereits auf freiwilliger Basis durch die Unternehmen in Deutschland gemeldet werden, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Datenerstellungssysteme frühzeitig umzustellen.

Um diesen zusätzlichen Erhebungsaufwand durch die neuen Pflichtmerkmale zu kompensieren, ist langfristig geplant, die Meldeschwellen sowohl auf der Import- als auch auf der Exportseite anzuheben und damit weitere Unternehmen von der Berichtspflicht zu befreien. Zunächst müssen jedoch die ausgetauschten Daten der Partnerländer auf ihre Qualität geprüft werden. Die Exportdaten der anderen Mitgliedstaaten werden dem Statistischen Bundesamt erstmals ab März 2022 für weiterführende Analysen zur Verfügung stehen.

Im Zusammenhang mit den neuen Pflichtmerkmalen muss das Datenformat ASCII-FIX (American Standard Code for Information Interchange) durch Konfiguration des IT-Systems im Unternehmen auf das variable Datenformat ASCII-CSV (American Standard Code for Information Interchange-Comma Separated Values) umgestellt werden. So eröffnet sich die Möglichkeit, die neuen Pflichtmerkmale zu integrieren. Die in der Außenhandelsstatistik etablierten elektronischen Übermittlungswege IDEV (Internet Datenerhebung im Statistischen Verbund) und .CORE (Common Online Rawdata Entry) werden, den neuen Anforderungen entsprechend, effizient ausgebaut. Hierzu wird das Onlinemeldeverfahren .CORE um das Datenformat INSTAT/XML (Extensible / Markup Language) erweitert. INSTAT/XML ist ein auf europäischer Ebene entwickeltes Datenformat für die Meldung von Rohdaten zur Intrahandelsstatistik.

Um die Nutzerfreundlichkeit bei .CORE zu erhöhen, wird zudem das .CORE-Melderkonto ausgebaut. Dazu werden aus IDEV bekannte Funktionalitäten wie das Stornieren und Ersetzen von Meldungen in diesem Bereich eingebunden. Ferner wird die Abgabe einer Fehlanzeige über die beiden Onlinemeldeverfahren ermöglicht. Diese Neuerungen sollen ebenfalls voraussichtlich ab dem 01.01.2022 zur Verfügung stehen.

Detaillierte Informationen über die oben genannten Onlinemeldeverfahren erhalten Sie über das Erhebungsportal, unter dem Bereich Infos für Melder/Onlinemeldeverfahren.

Über die Intrahandel Online-Hilfe des Außenhandels werden Sie zeitnah über Änderungen hinsichtlich der Online-Meldeverfahren und Lieferformate informiert.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Die EBS (European Business Statistics) Rechtsgrundlagen zur Außenhandelsstatistik sind am 01.01.2022 in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an werden jeweils in der Versendungsrichtung die Angaben zu Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers und dem Ursprungsland obligatorisch.

Eventuelle Änderungen bezüglich der Anhebung der Anmeldeschwellen und der Entlastung von Auskunftspflichtigen sind erst nach einer Übergangsphase zu erwarten, wenn die Eignungsbeurteilungen zur Verwendung der Mikrodaten aller Partnerländer abgeschlossen sind. Eine vorbehaltslose Nutzung der Mikrodaten aller Partnerländer wird in Deutschland nicht präferiert, da diese zu größeren statistischen Ungenauigkeiten führen kann. Während der Übergangsphase können auftretende technische und Qualitätsprobleme beseitigt und ein systematischer, schrittweiser Übergang zur Nutzung der Mikrodaten der Partnerländer aufgebaut werden.

Sind die gemeldeten Daten beim Mikrodatenaustausch geschützt?

Ja! Die nationalen Statistikbehörden der EU-Mitgliedstaaten haben sich darauf verständigt, alle notwendigen gesetzlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um geheimzuhaltende Daten zu schützen und zu sichern.

Für die Bereitstellung, den Austausch und die Nutzung der Mikrodaten ist ein spezieller Europäischer Sicherheitsstandard anzuwenden. Die Übermittlung der Daten erfolgt verschlüsselt über ein sicheres Netzwerk. Um Mikrodaten empfangen zu können, müssen sich EUROSTAT (Statistisches Amt der Europäischen Union) und die nationalen Statistikbehörden einer Sicherheitszertifizierung durch externe Prüfungen (Audits) unterziehen.

Wie wird die Geheimhaltung von Daten sichergestellt?

Jede nationale Statistikbehörde der EU-Mitgliedstaaten hat bei Verwendung der empfangenen Mikrodaten sicherzustellen, dass geheim zu haltende Werte durch die eigenen Veröffentlichungsprogramme nicht aufgedeckt werden. Hierfür werden schützenswerte Daten vor Übertragung entsprechend gekennzeichnet. Die konkreten methodischen Grundlagen für ein harmonisiertes Geheimhaltungssystem werden zwischen EUROSTAT, dem Statistischen Bundesamt und den nationalen Statistikbehörden der anderen Mitgliedstaaten vereinbart.

Was ändert sich für Nutzerinnen und Nutzer der Außenhandelsstatistik

Gibt es Änderungen bei der Verfügbarkeit von Daten?

Die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik werden weiterhin monatlich zu den bekannten Terminen nach Ländern bis zur 8-stelligen Warennummer veröffentlicht und stehen über die Datenbank Genesis-Online zur Verfügung. Abhängig von der Ausgestaltung der harmonisierten Geheimhaltung und der damit verbundenen Veröffentlichungen kann es unter Umständen dazu kommen, dass auf der Importseite die Warenherkunft nur noch nach Versendungsland anstatt Ursprungsland veröffentlicht wird. Bei Nutzung der Mikrodaten der Partnerländer können weitere Einschränkungen in der Veröffentlichungstiefe folgen, zum Beispiel auf Ebene der Bundesländer.

Wann werden veröffentlichte Daten von Änderungen betroffen sein?

Ab Januar 2022 treten die Bestimmungen der EBS-Verordnung zur Außenhandelsstatistik in Kraft. Das Statistische Bundesamt wird ab diesem Datum die Daten der anderen EU-Mitgliedstaaten auf ihre Verwendbarkeit prüfen und später entscheiden, ob diese in die Erstellung der monatlichen Ergebnisse eingehen.

Sind Änderungen in der Datenqualität zu erwarten?

Durch die Verwendung der ausgetauschten Exportdaten zu Prüfzwecken und der möglichen Erstellung der eigenen Importstatistiken können vorhandene Asymmetrien zwischen den Importen und spiegelbildlichen Exporten besser erkannt werden. Die Qualität der Ergebnisse kann dadurch langfristig verbessert werden.

Welche Rolle übernimmt das Statistische Bundesamt

Welche Rolle übernimmt das Statistische Bundesamt?

Das Statistische Bundesamt beteiligt sich an der Entwicklung und Realisierung des Modernisierungsprojektes der Intrahandelsstatistik durch methodische Entwicklungen auf europäischer und nationaler Ebene und die IT-technische Umsetzung des Mikrodatenaustauschs sowie durch die Konzeption eines harmonisierten Geheimhaltungssystems. Im Zuge der Intrastat-Modernisierung hat das Statistische Bundesamt auch eine Neufassung der nationalen Rechtsgrundlagen Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) und Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV), die ebenfalls zum 01.01.2022 in Kraft getreten sind, vorbereitet und umgesetzt.

Modernisierung Extrastat

Was ist Extrastat (Extrahandelsstatistik)?

In Abgrenzung zu Intrastat (Intrahandelsstatistik) beschreibt der Begriff Extrastat die Statistik über den Warenverkehr mit Ländern außerhalb der Europäischen Union. Die Datenerhebung erfolgt hierbei auch nach Einführung des europäischen Binnenmarkts weiterhin über den klassischen Weg der Zollanmeldungen, welche bei der Einfuhr und Ausfuhr über die Außengrenze des Binnenmarkts abgegeben werden müssen. Im Gegensatz zu Intrastat handelt es sich bei Extrastat somit um eine Sekundärerhebung, da die statistischen Rohdaten in der Regel nicht vom Statistischen Bundesamt selbst erhoben, sondern von der Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt übermittelt werden. Die besondere Herausforderung der Extrastat liegt in der Erfordernis, die konzeptionelle Ausrichtung des Zolls auf den Binnenmarkt mit dem nationalen Konzept der Außenhandelsstatistik in Einklang zu bringen. Insbesondere muss sich die Außenhandelsstatistik an die laufenden Änderungen des Zollrechts anpassen, um die Qualität der Extrastat auch in Zukunft zu gewährleisten.

Warum werden Zolldaten ausgetauscht?

Im Rahmen der EBS (European Business Statistics)-Verordnung werden zukünftig auch Daten aus Zollanmeldungen zwischen den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht. Dieser Zolldatenaustausch betrifft den Teil des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, dessen Zollabwicklung in einem Mitgliedstaat stattfindet, der aus wirtschaftlicher Sicht jedoch dem Außenhandel eines anderen Mitgliedstaats zuzuordnen ist.

Einerseits erfasst der Zolldatenaustausch Zollanmeldungen von Unternehmen, die von der Möglichkeit der Zentralen Zollabwicklung (Centralized Customs Clearance) Gebrauch machen. Im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung können Unternehmen die Zollformalitäten für alle Mitgliedstaaten zentral mit der Zollbehörde eines Mitgliedstaats abwickeln. Jeder Mitgliedstaat kann seinen Außenhandel nur vollständig erfassen, falls er auch die entsprechenden Mikrodaten aus dem Mitgliedstaat der Zentralen Zollabwicklung erhält.

Andererseits werden auch sogenannte Quasi-Transit-Geschäfte vom Zolldatenaustausch erfasst, welche aus Sicht der deutschen Extrastat Ausfuhren nach Drittländern im einstufigen Verfahren über einen anderen Mitgliedstaat, sowie Einfuhren aus Drittländern über einen anderen Mitgliedstaat mit anschließender Einfuhrumsatzsteuer-befreiter Lieferung nach Deutschland umfassen. In einem ersten Schritt werden im Rahmen von EBS nur Quasi-Exporte in den Zolldatenaustausch einbezogen. Es ist geplant, Quasi-Importe zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls einzubeziehen.

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