Weitere Steuern 1,9 Milliarden Euro Luftverkehr­steuer im Jahr 2024 angemeldet

15.04.2025 - 1,9 Milliarden Euro Luftverkehr­steuer – auch bekannt als Flugticket­steuer – fielen im Jahr 2024 laut Steuer­anmeldungen der Fluggesell­schaften für rund 81,5 Millionen Fluggäste an.

Je nach Flug­entfernung werden unterschied­liche Steuer­sätze erhoben. Für den über­wiegenden Teil der Fluggäste (80,4 %) musste 2024 von den Fluggesell­schaften der niedrigste Satz für Kurzstrecken­flüge in Höhe von 15,53 Euro (ab 01.05.2024) bzw. 12,48 Euro (bis 30.04.2024) einschließlich der Inselflüge (Steuer­ermäßigung auf 20 % des Steuer­satzes) entrichtet werden. Für 6,1 % der Passagiere wurde der mittlere Satz von 39,34 Euro (ab 01.05.2024) bzw. 31,61 Euro (bis 30.04.2024) und für 13,5 % der Passagiere wurde der höchste Satz für Langstrecken­flüge (70,83 Euro ab 01.05.2024 bzw. 56,91 Euro bis 30.04.2024) gezahlt.

Die Luftverkehr­steuer gilt für alle seit dem 1. September 2010 getätigten Flug­buchungen mit einem Abflug­datum ab dem 1. Januar 2011 und wird nur auf Passagierflüge erhoben. Sie fällt auf Flügen an, die von deutschen Flug­häfen starten.

Seit dem Berichtsjahr 2011 bereitet das Statistische Bundesamt jährlich Daten zur Luftverkehr­steuer auf. Der Luftverkehr­steuer unterliegen alle ab dem 1. September 2010 abge­schlossenen Rechtsvorgänge, die zum Abflug eines Flug­gastes ab dem 1. Januar 2011 von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler (zum Beispiel Hubschrauber) durch ein Luftverkehrs­unternehmen zu einem Zielort berechtigen. Steuer­schuldner ist das Luftverkehrs­unternehmen, wobei die Abgabe in der Regel an den Flug­gast weiter­gegeben wird. Die Steuer entsteht mit dem Abflug des Flug­gastes. In der Statistik erfolgt der Nachweis zum Zeit­punkt der Steuer­entstehung, das heißt mit dem Abflug.

Der Steuer­satz hängt von der Entfernung von Frankfurt/Main, dem größten deutschen Verkehrs­flughafen, zum jeweils größten Verkehrs­flughafen des Ziel­landes ab und ist daher in drei Distanzklassen gegliedert.

Nicht steuer­pflichtig sind beispiels­weise Abflüge von Flug­gästen unter zwei Jahren, Abflüge, die mili­tärischen, hoheit­lichen oder medizinischen Zwecken dienen und Flüge von Flug­besatzungen, die mit der Sicherheit der Flug­gäste befasst sind.