Unternehmenssteuern Über 37 Milliarden festgesetzte Körperschaftsteuer in 2019

Die Höhe der festgesetzten Körper­schaftsteuer betrug 2019 37,8 Milliarden Euro. Sie lag somit um 3,5 % niedriger als 2018. 93 % der festgesetzten Summe entfiel dabei auf unbeschränkt Steuerpflichtige.

80 % der festgesetzten Körper­schaftsteuer der unbeschränkt Körper­schaftsteuer­pflichtigen entfielen auf die Unternehmen mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mindestens 1 Million Euro, die einen Anteil von nur 5 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit festgesetzter Körper­schaftsteuer ausmachten.

Die Körper­schaftsteuer­statistik 2019 enthält Daten über insgesamt 1 354 056 Unternehmen (ohne Organgesellschaften). Davon sind 96 % unbeschränkt steuerpflichtig, knapp 1,4 % beschränkt steuerpflichtig und knapp 3 % steuerbefreit / partiell steuerpflichtig. Die Zahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen hat sich seit 2018 um knapp 3 % erhöht. 94 % der unbeschränkt körper­schaftsteuer­pflichtigen Unternehmen waren 2019 Kapital­gesellschaften. Die Anzahl der Organgesellschaften betrug 34 623. Dies entspricht einem Anstieg um etwa zwei Prozent gegenüber 2018 (33 898 Organgesellschaften).

Was als Einkommen der Körperschaften gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuer­gesetzes. Zusätzlich sind besondere Vorschriften des Körper­schaftsteuer­gesetzes heranzuziehen. Die Körper­schaftsteuer­statistik unterscheidet zwischen Gewinn- und Verlustfällen.

Von den unbeschränkt Steuer­pflichtigen hatten 448 253 einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (Verlustfälle) in Höhe von – 75,8 Milliarden Euro. 847 672 Unternehmen lagen mit ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte bei oder über 0 (Gewinnfälle), der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug hier 271 Milliarden Euro. Das ist ein Minus gegenüber 2018 von 3,4 %. Der durchschnittliche positive Gesamtbetrag der Einkünfte je Unternehmen sank damit bei den unbeschränkt Körper­schaftsteuer­pflichtigen von 338 594 in 2018 auf 320 086 Euro in 2019.

Verluste, die im Berichtsjahr nicht verrechnet werden, können im Rahmen des Steuerrechts als Verlustvorträge mit in die nächsten Jahre übernommen werden, um sie dann geltend zu machen. Am Jahresende 2019 hatten die unbeschränkt körper­schaftsteuer­pflichtigen Unternehmen Verlust­vorträge in Höhe von nahezu 702 Milliarden Euro. Der Stand der Verlust­vorträge hat sich somit im Vergleich zu 2018 (680 Milliarden Euro) um mehr als 3 % erhöht.

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