Im Jahr 2020 gab es insgesamt 4,1 Millionen Gewerbesteuerpflichtige, davon hatten 2,5 Millionen einen Steuermessbetrag von Null, das waren 61 % der Steuerpflichtigen. Der Steuermess‑betrag lag bei insgesamt 13,7 Milliarden Euro. Von den 4,1 Millionen Gewerbesteuer‑pflichtigen hatten 197 215 Betriebe (4,8 %) mehrere Betriebsstätten; insgesamt gab es 739 696 Betriebsstätten. Bei 0,9 % der Steuerpflichtigen handelte es sich um Organschaften. Organträger und eingegliederte Organgesell‑schaften bilden in der Gewerbesteuer analog der Regelung im Körperschaftsteuergesetz eine Organschaft und werden als ein Steuerpflichtiger zusammen veranlagt.
Eine Betrachtung nach Rechtsformen zeigt, dass die Einzelgewerbe‑treibenden zwar einen Anteil von 56,1 % an allen Steuerpflichtigen haben, jedoch nur 14,2 % zum Steuermessbetrag insgesamt beitragen. Für die Personengesellschaften errechnet sich ein Anteil an den Steuerpflichtigen von 11,3 % und ein Beitrag von 28,8 % zum Steuermessbetrag. Im Jahr 2020 waren 31,3 % der Steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, sie trugen mehr als die Hälfte (54,3 %) zum gesamten Steuermessbetrag bei. Die übrigen juristischen Personen machten lediglich 1,4 % der Steuerpflichtigen aus, hatten aber einen Anteil von 2,6 % am Steuermessbetrag. Zu den übrigen juristischen Personen zählen unter anderem nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen sowie öffentlich-rechtliche Betriebe und Sparkassen.
Die unterschiedlichen Ergebnisse zwischen den Rechtsformen erklären sich zum einen dadurch, dass Einzelgewerbe‑treibende im Allgemeinen deutlich niedrigere Gewinne und Gewerbeerträge erzielen als Personen- und Kapitalgesell‑schaften und zum anderen für Einzelgewerbe‑treibende und Personen‑gesellschaften ein höherer Freibetrag gilt. Mit dem höheren Freibetrag wird berücksichtigt, dass Einzel‑unternehmen und Personen‑gesellschaften im Gegensatz zu den Kapital‑gesellschaften die Geschäftsführergehälter nicht gewinnmindernd abziehen können.
Bei den Steuerpflichtigen, die im Jahr 2020 mit einem Steuermessbetrag von Null festgesetzt wurden (60,6 %), wiesen 26,6 % (aller Steuerpflichtigen) einen negativen Gewerbeertrag, 13,3 % keinen Gewerbeertrag und 20,6 % einen positiven Gewerbeertrag auf. In den letztgenannten Fällen ergab sich kein Steuermessbetrag, da den Gewerbeerträgen jeweils Freibeträge in ausreichender Höhe gegen‑überstanden.
Die in der Gewerbesteuer‑statistik 2020 erfassten Steuerpflichtigen hatten insgesamt Gewinne in Höhe von 471 Milliarden Euro und Verluste von 139 Milliarden Euro. Die angerechneten Verlustvorträge beliefen sich auf rund 30 Milliarden Euro. Von allen Steuerpflichtigen insgesamt wurden Freibeträge in Höhe von 37 Milliarden Euro geltend gemacht.