Unternehmenssteuern Organschaft

Eine Kapitalgesellschaft (Organ oder Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland) ist in ein anderes Unternehmen (Organträger mit Sitz der Geschäftsleitung im Inland) eingegliedert, wenn ein Gewinnabführungsvertrag und eine finanzielle Eingliederung (Mehrheit der Stimmrechte) vorliegen. Organträger kann das gewerbliche Unternehmen einer natürlichen Person, Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft sein. Ab 2003 können Personengesellschaften nur Organträger sein, wenn die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft selbst besteht. Das bedeutet, dass die Anteile an der Organgesellschaft zum Gesamthandvermögen der Personengesellschaft gehören und die Organträger-Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit (im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) ausübt. Seit 2003 sind Mehrmütterorganschaften nicht mehr zulässig. Diese lagen vor, wenn sich mehrere Organträger, die alleine die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlossen, um ein Organschaftsverhältnis zu einer Organgesellschaft zu begründen. Organträger und eingegliederte Organgesellschaften bilden in der Gewerbesteuer analog der Regelung im Körperschaftsteuergesetz eine Organschaft (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) und werden als ein Steuerpflichtiger zusammen veranlagt, wobei auch die Organgesellschaften eigene Erklärungen abgeben. Dabei wird der Gewerbeertrag jeder Organgesellschaft getrennt ermittelt und dem Organträger zur Berechnung des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag zugerechnet.