Unternehmenssteuern Gewerbeertrag

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Gewerbeertrag. Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) ist in der Regel der für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer maßgebende Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§§ 4, 5 Einkommensteuergesetz (EStG)). Da sich die Gewerbesteuer nach der objektiven Ertragskraft des Gewerbebetriebs richten soll - ohne Rücksicht darauf, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebes zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind - wird der Gewinn (gegebenenfalls Verlust) um eine Reihe von Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert (§§ 8 folgende Gewerbesteuergesetz (GewStG)).