Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn die Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet erfolgt. Die Lieferung muss von einem Unternehmer durch sein Unternehmen gegen Entgelt erfolgen. Die erworbene Lieferung unterliegt dann der Umsatzsteuer. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist in §1a Umsatzsteuergesetz geregelt.