Bei der Steuerberechnung kann der Unternehmer die ihm im Geschäftsverkehr von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag von seiner Steuerschuld absetzen (siehe hierzu auch §15 Umsatzsteuergesetz). Zu den abziehbaren Vorsteuern gehört auch die auf Importe für Unternehmenszwecke entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb.