Wurden die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert (z.B. Riesterrente), dann unterliegen sie in der Auszahlungsphase der vollen nachgelagerten Besteuerung. Eine steuerliche Förderung liegt vor, wenn die Beiträge von der Steuer freigestellt wurden, für diese Zulagen gezahlt wurden oder ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Einkommensteuergesetz erfolgte. Beispielsweise werden Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (inkl. Versorgungsausgleichskasse) oder aus einer Direktversicherung, die auf gefördertem Kapital beruhen, voll besteuert. (§ 22 Nr.5 EStG)