Der schrittweise Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung erfolgt nach dem Kohortenprinzip. Ausgehend vom Jahr des Rentenbeginns wird gemäß §22 Nr. 1 Satz a Einkommensteuergesetz (EStG) ein prozentualer Besteuerungsanteil festgelegt, der die jeweilige Rente in zwei Teile aufteilt: Den Teil, den man versteuern muss (steuerpflichtiger Teil) und den Teil der Jahresrente, der steuerfrei bleibt (steuerfreier Teil). Der steuerfreie Anteil bleibt mit der Festsetzung lebenslang gültig. Für Renten mit einem Beginn nach 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil von ursprünglich 50 % bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, danach um einen Prozentpunkt. Rentnerinnen und Rentner, die ab 2040 in Rente gehen, müssen ihre Basisversorgung voll nachgelagert versteuern.