Lohn- und Einkommensteuer Kohortenprinzip

Der schrittweise Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basis­versorgung erfolgt nach dem Kohorten­prinzip. Ausgehend vom Jahr des Renten­beginns wird gemäß §22 Nr. 1 Satz a Einkommen­steuer­gesetz (EStG) ein prozentualer Besteuerungs­anteil festgelegt, der die jeweilige Rente in zwei Teile aufteilt: Den Teil, den man versteuern muss (steuerpflichtiger Teil) und den Teil der Jahres­rente, der steuer­frei bleibt (steuer­freier Teil). Der steuerfreie Anteil bleibt mit der Festsetzung lebenslang gültig. Für Renten mit einem Beginn nach 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil von ursprünglich 50 % bis 2020 jährlich um zwei Prozent­punkte, danach um einen Prozent­punkt. Rentnerinnen und Rentner, die ab 2040 in Rente gehen, müssen ihre Basis­versorgung voll nachgelagert versteuern.