Das Gemeindehaushaltsrecht unterscheidet mehrere Arten von Sondervermögen, für die jeweils besondere Vorschriften gelten. Zu den Sondervermögen der Gemeinden zählen zum Beispiel Gemeindegliedervermögen, rechtlich unselbstständige örtliche Stiftungen, wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtsfähigkeit, öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden sowie rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.