Bei einmaligen Bürgschaften lässt sich das verbundene Risiko nicht verlässlich berechnen, da es keine vergleichbaren Fälle gibt. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gilt die Gewährung einer einmaligen Bürgschaft als Eventualforderung beziehungsweise Eventualverbindlichkeit und wird nicht als Forderung oder Verbindlichkeit erfasst.