Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (unter anderem Freispruch) getroffen wurden.
Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit oder Tatmehrheit mehrere Strafvorschriften verletzt haben, wird in der Strafverfolgungsstatistik nur der Straftatbestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt; das Gericht erkennt nur auf eine einzige Strafe. Tatmehrheit bedeutet, dass eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden. Statt auf mehrere Freiheits- oder Geldstrafen wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
Insbesondere bei verhängten Gesamtstrafen kann das nachgewiesene Strafmaß höher liegen, als dies die Strafbestimmungen für die statistisch erfasste schwerste Straftat vorsehen. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird der Angeklagte für jedes Strafverfahren gesondert gezählt.