Justiz und Rechtspflege Abgeurteilte

Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Straf­befehle erlassen wurden oder Straf­verfahren nach Eröffnung des Haupt­verfahrens durch Urteil oder Einstellungs­beschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (unter anderem Freispruch) getroffen wurden.

Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tat­einheit oder Tat­mehrheit mehrere Straf­vorschriften verletzt haben, wird in der Strafverfolgungs­statistik nur der Straftat­bestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Tat­einheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Straf­gesetze oder dasselbe Straf­gesetz mehrmals verletzt; das Gericht erkennt nur auf eine einzige Strafe. Tat­mehrheit bedeutet, dass eine Person mehrere Straf­taten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden. Statt auf mehrere Freiheits- oder Geld­strafen wird auf eine Gesamt­strafe erkannt.

Insbesondere bei verhängten Gesamt­strafen kann das nachgewiesene Strafmaß höher liegen, als dies die Straf­bestimmungen für die statistisch erfasste schwerste Straf­tat vorsehen. Werden mehrere Straf­taten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird der Angeklagte für jedes Straf­verfahren gesondert gezählt.