Abfallwirtschaft Erläuterungen zur Erhebung der Abfallwirtschaft

Die Abfallwirtschaft umfasst die Vermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die stoffliche und energetische Verwertung sowie die schadlose Beseitigung von Abfällen. Um diese Ziele messbar zu machen, werden verschiedene Abfallstatistiken durchgeführt, insbesondere sind dies die Erhebungen über die Abfallentsorgung, die Abfallerzeugung und den Nachweis bestimmter Abfälle. Ein unmittelbarer Nachweis der Abfallvermeidung ist statistisch nicht möglich. Die Abfallwirtschaft ist Teil der Umweltstatistischen Erhebungen.

Die Statistiken der Abfallwirtschaft basieren auf dem Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

Im Umweltstatistikgesetz (UStatG) werden die umweltrelevanten Bundesstatistiken angeordnet, auf deren Basis das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder Erhebungen durchführen bzw. umweltrelevante Verwaltungsunterlagen als sekundärstatistisches Material auswerten.

Abfallentsorgung

  • Nach § 3 Absatz 1 Umweltstatistikgesetz (UStatG) wird die Abfallentsorgung bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen erhoben. Jährlich werden Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft und Verbleib der behandelten Abfälle erfragt. Zusätzlich alle zwei Jahre, jeweils in den geraden Jahren, kommen bestimmte Erhebungsmerkmale über die weitere Ausstattung der Abfallentsorgungsanlagen, wie zum Beispiel die Abdichtungssysteme, Kapazität und Verwendung der gewonnenen Energieträger, hinzu.
  • In § 3 Absatz 2 Umweltstatistikgesetz (UStatG) wird die jährliche Erhebung über die Abfalleinsammlung, insbesondere des Haushaltsabfalls, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgung geregelt. Um Doppelbefragungen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgern zu vermeiden, wurde in Zusammenarbeit mit den für die Länder-Siedlungsabfallbilanzen zuständigen Behörden eine harmonisierte Merkmalsliste für die Statistik entwickelt.

Abfallerzeugung

  • Nach § 3 Absatz 3 Umweltstatistikgesetz (UStatG) wird die Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge alle vier Jahre bei maximal 20 000 Betrieben erfasst. Als Auswahlkriterium wurde die Betriebsgröße, ausgehend von der Anzahl der Beschäftigten, vereinbart.
  • Die Erzeugung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird nach § 4 Umweltstatistikgesetz (UStatG) erhoben, und zwar durch jährliche sekundärstatistische Auswertungen der Begleitscheine, die gemäß der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu führen sind.