Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen Werden Geflüchtete in der Statistik berücksichtigt?

Geflüchtete sind – wie alle anderen wohnungslosen Personen – nur dann in der Statistik zu berücksichtigen, wenn sie

a) durch das "Wohnungsnotfallhilfesystem", d.h. durch Maßnahmen des Polizei- und Ordnungsrechts oder durch Angebote nach §§ 67ff. SGB XII, untergebracht sind, oder

b) zum Stichtag in Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe (z. B. Einrichtungen der Kältehilfe) untergebracht sind, ohne dass eine individuelle Kostenübernahme durch öffentliche Stellen erfolgt.

Nicht in der Statistik zu berücksichtigen sind geflüchtete Personen, auf die weder a) noch b) zutrifft, insbesondere, weil sie als Schutzsuchende über das Asyl­bewerber­leistungs­gesetz untergebracht sind (etwa in Fällen, in denen das Asylverfahren noch nicht oder mit negativem Ergebnis abgeschlossen wurde) oder aus anderen Gründen außerhalb des Wohnungslosenhilfesystems untergebracht sind.

Werden anerkannte Geflüchtete vorübergehend zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit (bspw. aufgrund nicht vorhandenen Wohnraums) durch das Wohnungsnotfallhilfesystem weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer Aufnahmeeinrichtung unter­ge­bracht, ist gemäß a) eine Berücksichtigung in der Statistik erforderlich.