Der wohngeldrechtliche Teilhaushalt besteht aus der Anzahl derjenigen Mitglieder eines Mischhaushaltes, die beim Wohngeld zu berücksichtigen sind. In jedem Mischhaushalt gibt es mindestens eine Empfängerin oder einen Empfänger von Transferleistungen, die oder der nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist und daher bei der Wohngeldermittlung nicht berücksichtigt wird. In jedem Mischhaushalt gibt es genau einen wohngeldrechtlichen Teilhaushalt.