Wohngeld Wegfälle nach §§ 27 Absatz 2 und 28 Absatz 2 WoGG und Ablehnungen von Anträgen nach §§ 20 und 21 WoGG

Ein Wegfall des Wohngeldes kann sich er­geben, wenn sich nicht nur vorübergehend die An­zahl der zu berücksichtigen­den Haushaltsmitglieder verringert, sich die zu berück­sichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 % ver­ringert oder sich eine Erhöhung des monat­lichen Gesamtein­kommens um mehr als 15 % ergibt. Ebenso entfällt der Wohngeld­anspruch, wenn das Wohngeld vollständig oder über­wiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Auf­bringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Ver­wendung). In diesen Fällen ist über die Leistung des Wohn­geldes von Amts wegen neu zu ent­scheiden.

Eine Ablehnung des Antrags auf Wohngeld erfolgt, wenn eine der in § 20 Absatz 1 und 2 WoGG ge­nannten Bedingungen erfüllt ist. In diesen Fällen besteht auf­grund Gesetzeskonkurrenz kein Wohngeld­anspruch. Ebenso besteht kein Wohngeldanspruch, wenn das monatliche Wohn­geld weniger als 10 Euro betragen würde oder alle Haushalts­mitglieder aufgrund anderer gesetzlicher Leistungen (z.B. Arbeits­losengeld II, Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch), sofern bei deren Be­rechnung die Kosten der Unter­kunft bereits berück­sichtigt wurden, vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Eine Ablehnung erfolgt des Weiteren, wenn die Inan­spruchnahme wegen erheblichen Vermögens miss­bräuchlich wäre oder nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast.
Eine Versa­gung erfolgt z.B. bei mangelnder Mitwirkung.