Ein Wegfall des Wohngeldes kann sich ergeben, wenn sich nicht nur vorübergehend die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert, sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringert oder sich eine Erhöhung des monatlichen Gesamteinkommens um mehr als 15 % ergibt. Ebenso entfällt der Wohngeldanspruch, wenn das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). In diesen Fällen ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen neu zu entscheiden.
Eine Ablehnung des Antrags auf Wohngeld erfolgt, wenn eine der in § 20 Absatz 1 und 2 WoGG genannten Bedingungen erfüllt ist. In diesen Fällen besteht aufgrund Gesetzeskonkurrenz kein Wohngeldanspruch. Ebenso besteht kein Wohngeldanspruch, wenn das monatliche Wohngeld weniger als 10 Euro betragen würde oder alle Haushaltsmitglieder aufgrund anderer gesetzlicher Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch), sofern bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt wurden, vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Eine Ablehnung erfolgt des Weiteren, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre oder nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast.
Eine Versagung erfolgt z.B. bei mangelnder Mitwirkung.