Die Bewilligung eines höheren Wohngeldes erfolgt auf Antrag der wohngeldberechtigten Person, wenn die Vorraussetzungen des § 27 Absatz 1 WoGG vorliegen, also bei einer Erhöhung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, einer Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mindestens 15 % oder einer Verringerung des monatlichen Gesamteinkommens um mehr als 15 %.