Wohngeld Erhöhungen nach § 27 Absatz 1 WoGG

Die Bewilligung eines höheren Wohn­geldes erfolgt auf Antrag der wohngeldberechtigten Person, wenn die Vorraus­setzungen des § 27 Absatz 1 WoGG vorliegen, also bei einer Erhöhung der Anzahl der zu berück­sichtigenden Haushaltsmit­glieder, einer Erhöhung der zu berück­sichtigenden Miete oder Belastung um mindestens 15 % oder einer Verringe­rung des monatlichen Gesamt­einkommens um mehr als 15 %.