Sozial- und Eingliederungshilfe Quote der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter steigt im Dezember 2023 auf 3,9 %

Der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) XII an der jeweiligen Bevölkerung über der Altersgrenze ist im Dezember 2023 bundesweit auf 3,9 % angestiegen.

Die höhere Quote gegenüber dem Vorjahr ist weiterhin auf den Anstieg von leistungsberechtigten Geflüchteten aus der Ukraine zurückzuführen. Ihre Zahl ist von 73 060 im Dezember 2022 auf 86 775 im Dezember 2023 und damit um 18,8 % gestiegen (Siehe Pressemitteilung Nr. 134 vom 3. April 2024).

Der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit stieg damit von 21,8 % im Dezember 2022 auf 23,1 % im Dezember 2023 an. Die Quote der deutschen Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter lag im gleichen Zeitraum unverändert bei 2,7 %.

Im Ländervergleich war nach wie vor insbesondere die Bevölkerung in den Stadtstaaten auf Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen. In Hamburg erhielten Ende Dezember 2023 10,0 % und damit jede zehnte Person über der Altersgrenze die staatlichen Unterstützungen. In Bremen betrug der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter an der Bevölkerung 8,3 % und in Berlin 7,2 %. Die niedrigsten Quoten wiesen die ostdeutschen Flächenländer auf, insbesondere Thüringen (1,5 %) und Sachsen (1,7 %).

In der Altersgruppe von 18 Jahren bis zur Altersgrenze lag der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung gegenüber dem Vorjahr bundesweit unverändert bei insgesamt 1,0 %. Der Anteil deutscher Empfängerinnen und Empfänger dieser Altersgruppe war mit 1,1 % etwas höher als bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit 0,7 % (jeweils wie im Vorjahr).

Über alle Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hinweg lag der Anteil an der Bevölkerung über 18 Jahren im Dezember 2023 gegenüber dem Vorjahr unverändert bei 1,7 %.

Methodische Hinweise:

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Erwachsene, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XII erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Leistungsberechtigt aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung ist, wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung für einen nicht absehbaren Zeitraum täglich keine drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.

Vor dem Jahr 1947 geborene Personen erreichten die Altersgrenze mit 65 Jahren. Für 1947 und später Geborene wird die Altersgrenze seit dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Im Dezember 2023 lag die Altersgrenze bei 66 Jahren. 

Basisdaten und lange Zeitreihen können über die Tabellen "Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" (22151) in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden.