Nach § 19 Absatz 2 SGB XII kann die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII an Personen geleistet werden, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Vor dem 01.01.1947 Geborene erreichten die Altersgrenze demnach mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die im Jahr 1947 oder später geboren sind, wird die Altersgrenze sukzessive bis auf 67 Jahre für die ab 1964 Geborenen wie folgt angehoben:
Für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
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1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren |
Ab 01.01.2012 sind die ersten Personen des Geburtsjahrgangs 1947 von dieser Anhebung betroffen. Für sie gilt eine Altersgrenze von 65 Jahren und 1 Monat. Damit hat sich die Gruppe der Empfänger von Grundsicherung im Alter – unter ansonsten unveränderten Rahmenbedingungen – leicht verringert. Im Berichtsjahr 2013 gilt eine Altersgrenze von 65 Jahren und 2 Monaten für die 1948 Geborenen, im Berichtsjahr 2014 eine Altersgrenze von 65 Jahren und 3 Monaten für die 1949 Geborenen.
Wer die Altersgrenze erreicht hat und anspruchsberechtigt ist, erhält Grundsicherung im Alter. Wer volljährig ist, die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und anspruchsberechtigt ist, erhält Grundsicherung wegen dauerhaft voller Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind Personen, die aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung für einen nicht absehbaren Zeitraum täglich keine drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können.