Zur Personengemeinschaft zählen alle Haushaltsangehörigen, die in die gemeinsame Berechnung des Anspruchs auf die Hilfe zum Lebensunterhalt mit einbezogen werden. Konkret gehören zur Personengemeinschaft nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und deren im Haushalt lebende, minderjährige und unverheiratete Kinder (§ 27 Absatz 2 Satz 2 SGB XII), sowie Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und deren mit im Haushalt lebende, minderjährige und unverheiratete Kinder (§ 20 SGB XII)."