Sozial- und Eingliederungshilfe Personengemeinschaften

Zur Personen­gemeinschaft zählen alle Haushalts­angehörigen, die in die gemeinsame Berechnung des Anspruchs auf die Hilfe zum Lebens­unterhalt mit einbezogen werden. Konkret gehören zur Personen­gemeinschaft nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebens­partner und deren im Haushalt lebende, minderjährige und unverheiratete Kinder (§ 27 Absatz 2 Satz 2 SGB XII), sowie Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und deren mit im Haushalt lebende, minder­jährige und unver­heiratete Kinder (§ 20 SGB XII)."