Sozialhilfe Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)

Pflegebedürftig nach § 61a SGB XII und damit anspruchsberechtigt auf Hilfe zur Pflege sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen – soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des SGB XI aufbringen. Pflegebedürftige Personen in diesem Sinne können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die in § 61a Absatz 2 SGB XII genannten Kriterien.

Zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen zählen insbesondere:
• Pflegegeld nach § 64 Absatz 1 SGB XII,
• häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII,
• Verhinderungspflege nach § 64c SGB XII,
• Pflegehilfsmittel nach § 64d SGB XII,
• Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e SGB XII und
• Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2 bis 5 nach § 64i SGB XII.

Zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen zählen:
• teilstationäre Pflege nach § 64g SGB XII,
• Kurzzeitpflege nach § 64h SGB XII und die
• stationäre Pflege nach § 65 SGB XII.

Teilstationäre Pflege wird in Einrichtungen gewährt, in denen die Leistungsberechtigten Tagespflege bzw. Nachtpflege erhalten. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück (§ 41 SGB XI).

Kurzzeitpflege wird für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen gewährt, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist (§ 42 SGB XI).

Als stationäre Pflege ist die vollstationäre Pflege gemäß § 43 SGB XI zu verstehen.

In der Regel ist für die Leistungsgewährung von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII die Feststellung mindestens des Pflegegrades 2 erforderlich. Ausnahme hiervon ist der Entlastungsbetrag nach § 66 SGB XII bei Pflegegrad 1, der sowohl außerhalb als auch in Einrichtungen gewährt und entsprechend statistisch erfasst wird.