Sozial- und Eingliederungshilfe Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)

Hierunter fallen die
• vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII),
• Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII),
• Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII),
• Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) sowie
• Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII).
Eine Meldung erfolgt hier nur, wenn die Leistung unmittelbar vom Sozialhilfeträger erbracht wurde.

Seit 2005 übernimmt im Bedarfsfall eine vom Leistungsberechtigten ausgewählte gesetzliche Krankenkasse gemäß § 264 SGB V die Krankenbehandlung. Die Krankenkasse, die ihren Sitz im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe haben muss, stellt dem Leistungsberechtigten eine Krankenversichertenkarte aus, so als ob er bei ihr versichert wäre. Die Berechtigten haben somit leistungsrechtlich den Status von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne tatsächlich Versicherte zu sein. Die den Krankenkassen für diese Personen entstehenden Kosten werden ihnen anschließend von den zuständigen Sozialhilfeträgern erstattet. Da keine Informationen darüber vorliegen, ob im Laufe des Jahres tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden, erfolgt ausschließlich eine Erfassung darüber, ob Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach § 264 Absatz 2 SGB V bestand – unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen.

Nur Leistungsberechtigte, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII beziehen (z.B. Nichtsesshafte), erhalten keine Krankenbehandlung von den Krankenkassen. Die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen stellen die Sozialämter selbst sicher, indem sie zum Beispiel im Bedarfsfall die erbrachten medizinischen Leistungen unmittelbar vergüten.