Sozial- und Eingliederungshilfe Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII)

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger – etwa der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder den Agenturen für Arbeit – erbracht wird.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zählen die in § 54 SGB XII genannten Hilfearten. Dazu zählen neben den in § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1-5 SGB XII genannten Hilfen auch:
• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (i.V.m. § 26 SGB IX)
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (i.V.m. § 33 SGB IX)
• Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (i.V.m. § 41 SGB IX)
• Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (i.V.m. § 55 Absatz 2 SGB IX). Diese sind entsprechend der Aufzählung des § 55 Absatz 2 SGB IX untergliedert.

Da es sich bei dieser Aufzählung um einen nicht abschließenden Maßnahmenkatalog handelt, werden weitere Leistungen, die sich im Einzelfall ergeben, unter der Position „Andere Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ erfasst.