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GENESIS-Online
Auch in unserer Datenbank GENESIS-Online finden Sie Ergebnisse zum Thema:
Erzieherische Hilfen
Angebote der Jungendarbeit
Die Datenbankinhalte werden sukzessive ausgebaut und hier verlinkt.
Grafiken
Publikationen
Hinweis: Ablösung der Fachserien und Tabellenbände
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, unsere Ergebnisse Open-Data-konform maschinenlesbar bereitzustellen. Wir bauen daher das Angebot in unserer Datenbank GENESIS-Online kontinuierlich aus und stellen unsere bisherigen Fachserien und Tabellenbände ein. Für vereinzelte Themenbereiche bieten wir ergänzend die Statistischen Berichte als neues Format in dieser Rubrik "Publikationen" an. Sie enthalten neben Layout-Tabellen auch maschinenlesbare Datensätze (csv).
Weitere Publikationen zum Thema
Sozialbericht (bisher: Datenreport)
Verzeichnis aller Veröffentlichungen
Häufig gestellte Fragen
Was sind Hilfen zur Erziehung und wann werden Hilfen für junge Volljährige gewährt?
Hilfen zur Erziehung sind professionelle Beratungs-, Betreuungs- oder Hilfeangebote, auf die Eltern minderjähriger Kinder einen Anspruch nach dem Kinder- und Jugendhilferecht haben (§§ 27 bis 35 SGB VIII). Das Spektrum der erzieherischen Hilfen ist dabei breit gefächert und reicht zum Beispiel von Beratungsangeboten über sozialpädagogische Familienhilfen bis hin zu Heimerziehungen. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme ist, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet werden kann, die Hilfe für die kindliche Entwicklung aber geeignet und notwendig ist. Dieser Fall muss nicht selbst verschuldet eintreten, sondern kann eine Folge von Trennung, Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder anderen familiären oder persönlichen Belastungen sein. Auch wenn die Inanspruchnahme einer erzieherischen Hilfe grundsätzlich freiwillig ist, kann sie bei drohenden Kindeswohlgefährdungen vom Familiengericht angeordnet werden. Ein Rechtsanspruch auf vergleichbare Hilfen besteht auch für junge Volljährige, solange sie für die Persönlichkeitsentwicklung beziehungsweise eigenverantwortliche Lebensführung aufgrund der individuellen Situation notwendig sind (§ 41 SGB VIII).
Wer hat Anspruch auf eine Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung?
Anders als bei den erzieherischen Hilfen hat der Gesetzgeber Kindern oder Jugendlichen, die von seelischen Behinderung bedroht oder beeinträchtigt sind, einen eigenen Rechtsanspruch auf eine Eingliederungshilfe eingeräumt (§ 35a SGB VIII). Voraussetzung für die Gewährung einer Eingliederungshilfe ist hier nicht nur der Nachweis einer (drohenden) Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit, sondern auch, dass dadurch die Teilhabe am sozialen Leben eingeschränkt wird. Seelische Probleme, die einen Anspruch begründen, können zum Beispiel Ängste, Depressionen, Traumatisierungen oder Essstörungen, unter bestimmten Umständen auch schulische Teilleistungsstörungen sein. Landesrecht kann jedoch regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unter 6 Jahren unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern (Sozialgesetzbuch Neun - SGB IX) gewährt werden können, so dass je nach Bundesland nicht alle Eingliederungshilfen durch diese Statistik erfasst werden.
Wie viele Hilfen zur Erziehung werden in Anspruch genommen? Welche Rolle spielen dabei Heimerziehungen, Vollzeitpflege, Erziehungsberatungen und die anderen Hilfearten?
Einen Überblick über die Inanspruchnahme der Hilfen zu Erziehung nach den einzelnen Hilfearten, wie beispielsweise Heimerziehungen, Vollzeitpflege oder Sozialpädagogische Familienhilfen, gibt die Tabelle "Hilfen zur Erziehung, einschließlich Hilfen für junge Volljährige in Deutschland nach Art der Hilfe".
Weiterführende Angaben zu den Hilfearten nach verschiedensten Merkmalen - etwa zum soziodemografischen Hintergrund, der wirtschaftlichen Situation oder Gründen für die Hilfegewährung - sind in dem Tabellenband "Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige" (PDF- oder Excel-Download) zusammengefasst.
Wie hat sich die Inanspruchnahme der erzieherischen Hilfen und der Eingliederungshilfen entwickelt?
Ergebnisse zur Entwicklung der Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen können der Tabelle "Erzieherische Hilfen/Beratungen" entnommen werden.
Wieso werden die erzieherischen Hilfen / Eingliederungshilfen zu drei Zeitpunkten erhoben und nachgewiesen?
Im Rahmen dieser Statistik ist für jede Hilfe, die beendet wird, eine Meldung abzugeben. Darüber hinaus, werden jedes Jahr für alle Hilfearten die am Jahresende bestehenden Hilfen statistisch erfasst (Bestand am 31.12.). Zusätzlich kann auf Grundlage der Erhebungsinhalte die Anzahl der im Berichtsjahr begonnenen Hilfen berechnet werden. Damit gibt es drei Berichtszeitpunkte, an denen sich der Nachweis der Fälle der Statistik orientiert:
- Die (im Kalenderjahr) begonnen Hilfen,
- die (im Kalenderjahr) beendeten Hilfen und
- die am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres andauernden Hilfen (Bestand).
Die unterschiedlichen Berichtszeitpunkte wurden gewählt, um z. B. bei eher lang andauernden Hilfen wie etwa den Heimerziehungen oder der Vollzeitpflege, deren Entwicklung und Dynamik besser beobachten zu können und daraus frühzeitig Erkenntnisse ableiten zu können. Solche Hilfen dauern oft länger als ein Jahr und so muss auf die entsprechenden Informationen nicht bis zum Abschluss der Hilfe gewartet werden, sondern es können jährlich neue Entwicklungen ausgemacht und bewertet werden.
Für Aussagen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, werden die zu 2) und 3) ermittelten Fallzahlen in der Regel aufsummiert, so dass alle im Kalenderjahr beendeten Hilfen und der Bestand am Jahresende zusammengenommen als Jahresergebnis ausgewiesen werden.
Welche Angebote der Jugendarbeit werden erfasst?
In der Statistik werden alle Angebote der Jugendarbeit erfasst, die innerhalb des Berichtsjahres durchgeführt wurden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Status des Trägers: Das Angebot wurde von einem öffentlichen Träger (z. B. Jugendamt oder Gemeinde) oder einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (z.B. Kirche, Wohlfahrtsverband oder Jugendinitiative) durchgeführt.
- Finanzierung des Angebots/Trägers: Das Angebot wurde mit öffentlichen Mitteln entweder pauschal oder angebotsbezogen gefördert oder der Angebotsträger hat eine öffentliche Förderung erhalten.
- Inhalt des Angebots: Das Angebot dient vorrangig der Förderung der jugendlichen Entwicklung (§ 11 SGB VIII ) oder stellt eine geförderte Mitarbeiterfortbildung bei anerkannten Trägern der Jugendarbeit dar (§ 74 Absatz 6 SGB VIII ). Nicht dazu gehören Angebote der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII ) sowie Angebote, die ausschließlich der Ausübung sportlicher, kultureller oder religiöser Aktivitäten oder der Einübung rein technischer Fertigkeiten (z. B. im Rahmen des Rettungsdienstes) dienen.
Wie viele Angebote bzw. Angebotstypen der öffentlich geförderten Jugendarbeit gibt es in Deutschland? Wie hoch ist die Zahl ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer?
In der Tabelle "Angebote der Jugendarbeit nach Angebotstyp, Mitarbeit von pädagogisch tätigen Personen, Anzahl der ehrenamtlich pädagogisch tätigen Personen sowie Anzahl der Teilnehmenden" ist die Anzahl der Angebote nach Angebotstypen sowie die Zahl ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu finden.
Wie viele Personen engagieren sich in der öffentlich geförderten Jugendarbeit ehrenamtlich?
Angaben zu den ehrenamtlich tätigen Personen in der öffentlich geförderten Jugendarbeit können der Tabelle "Angebote der Jugendarbeit nach Angebotstyp, Mitarbeit von pädagogisch tätigen Personen, Anzahl der ehrenamtlich pädagogisch tätigen Personen sowie Anzahl der Teilnehmenden" entnommen werden.
Methoden
Die Dokumentation der Methoden ist uns wichtig
Damit können Sie unsere Daten sachgerecht interpretieren und ihre Aussagekraft besser einschätzen.