Asylbewerberleistungen 2,9% weniger Ausgaben für Asylbewerberleistungen im Jahr 2023

Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch

Im Jahr 2023 haben die staatlichen Stellen in Deutschland 6,3 Milliarden Euro brutto für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausgegeben. Das sind 2,9 % weniger als im Vorjahr.

Rund 80 % der Ausgaben im Jahr 2023 wurden für Regelleistungen erbracht, also für Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG. Auf Leistungen, die in speziellen Bedarfssituationen (etwa bei Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt) gewährt werden, auf Arbeitsgelegenheiten und sonstige Leistungen entfielen 20 % der Ausgaben.
Aufgeschlüsselt nach den einzelnen Paragrafen des AsylbLG entfielen von den insgesamt 6,3 Milliarden Euro staatlicher Bruttoausgaben für Asylbewerberleistungen 3,9 Milliarden Euro (- 1,7 %) auf die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Leistungen nach den Paragrafen 3, 4, 5 und 6 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte, die sich noch keine 18 Monate im Bundesgebiet aufhalten.

Leistungsberechtigten mit mindestens 18-monatigem Aufenthalt im Bundesgebiet werden Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt. Für Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG wurden 1,2 Milliarden Euro (-8,9 %) aufgewendet und für ebenfalls in § 2 AsylbLG geregelte Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) 380,6 Millionen Euro (-5,2 %). In die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) flossen 763,8 Millionen Euro (+10,7 %) und in die Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG) sowie die sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG) zusammen 98,3 Millionen Euro -38,7 %).

Den Bruttoausgaben standen Einnahmen (zum Beispiel Rückzahlungen gewährter Hilfen oder Leistungen von Sozialleistungsträgern) in Höhe von etwa 308,8 Millionen Euro gegenüber. Die Nettoausgaben betrugen somit knapp 6,0 Milliarden Euro, das waren 3,1 % weniger als im Vorjahr.


Weitere Informationen

Aufgrund des Rechtskreiswechsels von hilfebedürftigen geflüchteten Menschen aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch (SGB) Zweite Buch SGB II oder SGB XII, fallen geflüchtete Personen aus der Ukraine spätestens seit dem 31.08.2022 in der Regel nicht mehr oder höchstens vorübergehend unter das AsylbLG.
Detaillierte Informationen sind in den Tabellen zu den Bruttoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Datenbank GENESIS-Online abrufbar.