Die Regelleistungen dienen der Deckung des täglichen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts der Leistungsberechtigten. Sie werden entweder in Form von Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) oder als Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 2 AsylbLG) gewährt.
Nach einer rechtlich anerkannten Leistungsdauer von insgesamt mindestens 15 Monaten sind den Empfängern die erhöhten Ansprüche der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.