Asylbewerberleistungen Grundleistungen

Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sollen den notwendigen Bedarf der Leistungsberechtigten an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesund­heits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Ver­brauchs­gütern im notwendigen Umfang durch Sach­leist­ungen decken. Unter besonderen Umständen können anstelle der Sach­leistungen auch Wertgutscheine und Geldleistungen erbracht werden.

Zusätzlich erhalten Leistungsempfänger einen monat­lichen Geldbetrag für die persönlichen Bedarfe des täglichen Lebens. Die so gewährte individuelle Hilfeleistung ist insgesamt geringer als die korrespondierenden Leistungen der Hilfe zum Lebens­unterhalt.