Laufende Wirtschaftsrechnungen Für die Online-Erhebungs­instrumente (mobile Apps, Web-App) in 2025

Zweck, Art und Umfang der Erhebung

Die Erhebung der "Laufenden Wirtschafts­rechnungen" (LWR), bestehend aus den Erhebungs­teilen "Haushalts­fragebogen", "Personen­fragebogen" und "Tägliche Ausgaben", wird von den statistischen Ämtern der Länder in Zusammen­arbeit mit dem Statistischen Bundesamt bundesweit bei höchstens 2 000 Privat­haushalten pro Monat durchgeführt. Generell nicht einbezogen werden Haushalte von Selbst­ständigen und selbst­ständigen Landwirten und Landwirtinnen.

Im Rahmen der Erhebung werden private Haushalte jährlich zu ihren Einnahmen und Ausgaben, ihren Wohn­verhältnissen und zur Ausstattung mit Gebrauchs­gütern befragt.

Die LWR hat große Bedeutung für die amtliche Preis­statistik; hier dient sie als Daten­grundlage für die Ermittlung der Wägungs­schemata von Verbraucher­preis­indizes. Des Weiteren werden die Daten in den Volkswirt­schaftlichen Gesamt­rechnungen für die Messung der Kaufkraft­paritäten genutzt. Auch außerhalb der amtlichen Statistik gibt es ein breites Spektrum von Nutzenden dieser Daten; so werden sie beispiels­weise von Ministerien für die Planung der Wirtschafts- und Sozial­politik, von Forschungs­instituten für Unter­suchungen zu Lebens­bedingungen und von Unternehmen für Analysen des Verbraucher­verhaltens privater Haushalte verwandt.

Zur Klärung einer wissenschaftlich-methodischen Fragestellung werden im ersten Halbjahr 2025 im Rahmen einer Testerhebung Haushalte von Selbstständigen und selbstständigen Landwirten und Landwirtinnen einbezogen. Gegenstand des Forschungsvorhabens ist, wie Haushalte mit selbstständiger Haupterwerbsperson möglichst belastungsarm in die Laufenden Wirtschaftsrechnungen eingebunden werden können. Die Daten werden als Zusatzmodul (nur online) in der Laufenden Wirtschaftsrechnung 2025 erhoben. Die Daten der Testerhebung werden ausschließlich dazu genutzt, die Durchführung der Erhebung zu verbessern und dadurch die Teilnahmebereitschaft sowie die Qualität der Ergebnisse positiv zu beeinflussen.

Rechts­grundlagen, Freiwilligkeit

Rechts­grundlage ist das Gesetz über die Statistik der Wirtschafts­rechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG) in Verbindung mit dem BStatG und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DS-GVO. Erhoben werden die Angaben zu § 2 PrHaushStatG. Die Erteilung der Auskunft ist nach § 4 PrHaushStatG freiwillig.

Rechtsgrundlage für die Testerhebung bei Haushalten von Selbstständigen ist § 7 Absatz 2 BStatG. Danach dürfen zur Klärung wissenschaftlich methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.

Die Grundlage für die Verarbeitung der Bank­verbindungs­daten der Auskunft gebenden Haushalte ist die Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO.

Die Einwilligung in die Verarbeitung der personen­bezogenen Angaben kann jederzeit wider­rufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.

Verantwortliche

Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind für die Durch­führung der Erhebung und die Verarbeitung der Daten gemeinsam datenschutz­rechtlich verantwortlich. Zuständig für die Erhebung und Aufbereitung Ihrer Daten ist das für Ihr Bundesland zuständige statistische Amt. Für die Weiter­verarbeitung und Hoch­rechnung der Daten ist das Statistische Bundesamt zuständig. Die Kontakt­daten finden Sie im Statistik­portal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Arten der durch die App zur technischen Durch­führung der Erhebung verarbeiteten Daten und Verarbeitungs­zwecke

Ihre Angaben können Sie sowohl über die mobile App als auch in der Web-App tätigen. Die mobile App ist verfügbar für die Betriebs­systeme Android und iOS. Die Web-App kann über gängige Internet­browser wie Firefox oder Google Chrome aufgerufen werden. Damit Sie Endgeräte-übergreifend auf Ihre Daten zugreifen können, werden Ihre Angaben immer, wenn Sie online (mit dem Internet verbunden) sind, an eine zentrale Daten­bank beim Landes­betrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) übermittelt. Dort werden Ihre Angaben in einem Netz­werk gespeichert, das vor Zugriffen von außen geschützt ist.

Die mobile App beziehungsweise die Web-App verarbeitet die folgenden Daten zur organisatorischen Durch­führung der Erhebung und Verbesserung der App:

  • E-Mail-Adresse der Haushalts­mitglieder
  • Vor-und Nachnamen der Haushalts­mitglieder
  • Geburts­datum der Haushalts­mitglieder
  • Benutzer­name und Kenn­wort (verschlüsselt)
  • IP-Adresse
  • Art und Version des genutzten Internet­browsers
  • Art des genutzten mobilen Endgeräts sowie Art und Version des verwendeten Betriebs­systems
  • Datum und Uhrzeit der Abrufe
  • Meldung, ob der Abruf erfolgreich war
  • Innerhalb der App genutzte Suchbegriffe

Bereitstellung über die App Stores und Nutzung von Push-Benachrichtigungen

Die mobile App wird Ihnen über den Google Play Store oder den Apple App Store zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Stores und die damit verbundene Verarbeitung personen­bezogener Daten unterliegt der Vereinbarung zwischen den Betreibern der Stores und Ihnen. Damit sind das Statistische Bundesamt und IT.NRW für die Verarbeitung dieser Daten nicht verantwortlich.

Um Ihnen Push-Benachrichtigungen (beispielsweise zur Erinnerung an Ihren Berichts­monat) zusenden zu können, verwenden wir das Notification-Framework Google Firebase Cloud Messaging. Dazu wird bei diesem Service bei der Installation der App ein personen­bezogener pseudo­nymisierter Schlüssel (Token) als Referenz erstellt. Der Token wird an die Server von IT.NRW übermittelt und in Ihrem Daten­satz gespeichert. Die versendeten Push-Benachrichtigungen werden mit Hilfe dieses Tokens über die Firebase-Server an Sie weitergeleitet. Die Firebase-Server dienen ausschließlich als Übermittler. Die in diesem Zusammen­hang gespeicherten Daten werden von uns nicht weiter­verarbeitet. Der Empfang von Push-Benachrichtigungen kann von Ihnen jederzeit in den App-Einstellungen Ihres Endgeräts deaktiviert oder aktiviert werden.

Geheimhaltung

Die erhobenen Einzel­angaben werden nach § 16 BStatG grund­sätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahme­fällen dürfen Einzel­angaben übermittelt werden.

Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an:

  • öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durch­führung einer Bundes- oder europäischen Statistik vertraut sind (zum Beispiel die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundes­bank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]),
  • Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (ITZBund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder).

Eine Liste der regelmäßig beauftragten IT-Dienstleister finden Sie im Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, Hoch­schulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaft­licher Forschung für die Durch­führung wissenschaft­licher Vorhaben

  1. Einzel­angaben zu übermitteln, wenn die Einzel­angaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnis­mäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeits­kraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
  2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzel­angaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzel­angaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheim­haltung getroffen werden.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten.

Hilfs­merkmale, Haushalts­nummer, Bank­verbindung, Trennung und Löschung

Name und Kontakt­daten der Auskunft­gebenden sowie die Vornamen der Haushalts­mitglieder sind Hilfs­merkmale, die lediglich der technischen Durch­führung der Erhebung dienen.

Sie werden von den Angaben zu den Erhebungs­merkmalen getrennt und gesondert aufbewahrt oder gespeichert und nach Abschluss der Über­prüfung der Erhebungs- und Hilfs­merkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit vernichtet beziehungsweise gelöscht. Die in elektronischer Form gespeicherten und in den Papier­unterlagen enthaltenen personen­bezogenen Daten werden spätestens nach Abschluss der Daten­aufbereitung gelöscht beziehungsweise vernichtet.

Die Roh­daten aus den Täglichen Ausgaben werden zunächst erfasst und gespeichert und anschließend im Rahmen der Daten­aufbereitung nach einer amtlichen Systematik (sogenannter Systematik der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte) codiert. Nur in codierter Form finden sie Eingang in die dauerhaft gespeicherten formal anonymisierten Daten­sätze, die die Grund­lage für die Auswertungen und Ergebnis­veröffentlichungen sind.

Die Haushalts­nummer ist eine Ordnungs­nummer. Sie dient der Unter­scheidung der an der Erhebung beteiligten Haushalte und besteht aus einer frei vergebenen laufenden Nummer, welche über diese statistischen Zusammen­hänge hinaus keine weitergehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthält.

Diese Ordnungs­nummer wird zusammen mit den Angaben zu den Erhebungs­merkmalen solange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflich­tungen erforderlich ist.

Die Angaben der Auskunft gebenden Haushalte zu ihrer Bank­verbindung (IBAN, BIC, Bank­institut, Konto­inhaber beziehungsweise Konto­inhaberin) werden für die Überweisung der Aufwands­entschädigung verwendet, die für die freiwillige Teilnahme an den LWR gezahlt wird. Die Bank­verbindungs­daten werden nach Teilnahme an der Erhebung und Auszahlung der Aufwands­entschädigung gelöscht.


Rechte der Betroffenen, Kontakt­daten der Datenschutz­beauftragten, Recht auf Beschwerde

Die Auskunft­gebenden, deren personen­bezogenen Angaben verarbeitet werden, können

  • eine Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • eine Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • die Löschung nach Artikel 17 DS-GVO sowie
  • die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

der jeweils sie betreffenden personen­bezogenen Angaben beantragen oder der Verarbeitung ihrer personen­‑bezogenen Angaben nach Artikel 21 DS-GVO wider­sprechen.

Die Betroffenen­rechte können gegenüber jedem zuständigen Verantwortlichen geltend gemacht werden.

Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die zuständige öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraus­setzungen hierfür erfüllt sind. Die antrag­stellende Person wird gegebenen­falls aufgefordert ihre Identität nachzuweisen, bevor weitere Maß­nahmen ergriffen werden.

Fragen und Beschwerden über die Einhaltung datenschutz­rechtlicher Bestimmungen können jederzeit an die behördliche Datenschutz­beauftragte oder den behördlichen Datenschutz­beauftragten des verantwortlichen statistischen Amtes oder an die jeweils zuständige Datenschutz­aufsichts­behörde gerichtet werden (Artikel 77 DS-GVO). Deren Kontakt­daten finden Sie im Statistikportal.