Die hier dargestellten Ergebnisse stammen aus einer Sondererhebung von Konsumdaten, die das Statistische Bundesamt im Auftrag des Bundesfinanzministeriums durchgeführt hat. Ziel der Befragungen war es, die Wirkung der Maßnahmen des Konjunkturprogramms 2020 bei den privaten Haushalten zu messen. Es sollte insbesondere ermittelt werden, ob und wie die temporäre Mehrwertsteuersenkung sowie der Kinderbonus das Konsumverhalten der Haushalte beeinflussen.
Die monatlichen Online-Befragungen nahm ein externes Institut in fünf Wellen von August bis Dezember 2020 vor. Dabei gaben pro Monat rund 4 200 Personen freiwillig Auskunft zu ihrem Haushalt. Die Fragen zum Kinderbonus haben nur Haushalte beantwortet, die in 2020 kindergeldberechtigt waren.
Es handelt sich jeweils um haushaltsrepräsentative Quotenstichproben mit Befragten im Alter von 18 bis 74 Jahren. Als Referenz für die Quotierung und Hochrechnung diente der Mikrozensus 2019. Erhebungen dieser Art weisen sowohl stichprobenbedingte als auch nicht-stichprobenbedingte Fehler auf. Generell muss berücksichtigt werden, dass Quotenstichproben mit Verzerrungen bezüglich der Merkmale einhergehen, die nicht Teil des Quoten- und Hochrechnungsrahmens sind.
Sämtliche Angaben – auch zum Einkommen – beruhen auf Selbsteinschätzungen der Befragten. Sie stellen somit Absichtserklärungen in Bezug auf die Verwendung des (zusätzlich) verfügbaren Einkommens der Haushalte dar. Sowohl bei den Fragen zur Mehrwertsteuersenkung als auch zum Kinderbonus kann das tatsächliche Verhalten von den erklärten Absichten abweichen beziehungsweise sich im Zeitverlauf verändern. In welchem Ausmaß die Maßnahmen des Konjunkturprogramms tatsächlich zu einer Stärkung des privaten Konsums oder einer Entlastungswirkung der privaten Haushalte führten, lässt sich dementsprechend aus der Befragung nicht direkt schließen. Ebenso liegen aus dieser Sondererhebung keine Informationen über die Ausgabenhöhe oder zu den Sparsummen in Zusammenhang mit den Konjunkturprogramm-Maßnahmen vor.
Die Befragung führte das Statistische Bundesamt auf Grundlage von § 3 Absatz 1 Nr. 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) durch.