Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen Wohnsituation des Haushalts

Bei der EVS werden folgende Kriterien erfragt:

  • Wohngebäude: Gebäude, die vorwiegend Wohn­zwecken dienen; vereinzelt können sich in ihnen Anwalts­kanzleien, Arzt­praxen, Geschäfte oder Ähnliches befinden.
  • Einfamilienhaus: Gebäude, welches als Wohn­haus für eine einzelne Familie dient. Dies kann ein frei­stehendes Einfamilien­wohnhaus (auch mit Einlieger­wohnung), eine Doppel­haus­hälfte oder ein Reihen­haus sein.
  • Sonstige Gebäude (mit Wohnraum): Überwiegend für Nicht­wohn­zwecke, nämlich für gewerbliche, soziale, kulturelle oder Verwaltungs­zwecke bestimmte Gebäude mit mindestens einer Wohn­einheit (z. B. Wohnungen in Geschäfts- und Büro­gebäuden, Haus­meister oder Verwalter­wohnungen in Fabrik- oder Verwaltungs gebäuden, in Hotels, Kranken­häusern, Schulen).
  • Wohnform: Hier wird unterschieden danach, ob die Haupt­wohnung als Eigen­tum oder zur Miete bzw. mietfrei genutzt wird. Miet­frei bedeutet, dass an den Vermieter bzw. die Vermieterin keine Zahlungen geleistet werden, bis auf eventuelle Neben­kosten (z. B. Strom, Wasser, Heizung, Müll­abfuhr). Mietfrei trifft nicht zu, wenn die Miete für die Haupt­wohnung von Dritten (z. B. Arbeits­agentur, Sozial­amt, Eltern für ihre Kinder) gezahlt wird.
  • Wohnfläche: Zur Wohn­fläche zählen die Flächen von Wohn- und Schlaf­räumen (auch unter­vermieteten sowie außer­halb des Wohnungs­ab­schlusses befind­lichen Räumen, z. B. Mansarden, wenn zu Wohn­zwecken genutzt), Küchen, Neben­räumen (Bad, Toilette, Flur usw.), Wohn­räumen, die auch teil­weise oder zeit­lich begrenzt gewerb­lich genutzt werden (z. B. Praxis und Warte­zimmer in Arzt- oder Rechts­anwalts­wohnungen), Balkonen, Terrassen bzw. Loggien (ein Viertel der Grund­fläche zählt zur Wohnfläche). Unberück­sichtigt sind Keller-, Boden- und Wirtschafts­räume, die nicht zu Wohn­zwecken genutzt werden.
  • Wohnfläche von Kindern: Flächen von Wohn- und Schlaf­räumen (s. o.), die ganz oder über­wiegend von Kindern und Jugend­lichen (bis unter 18 Jahren) genutzt werden.
  • Anzahl der Räume: Alle Wohn- und Schlaf­räume einschl. unter­vermieteter Räume (ohne Bad, Toilette, Flur und Küche). Unberück­sichtigt sind dabei Keller-, Boden- und Wirtschafts­räume, die nicht zu Wohn­zwecken genutzt werden sowie Räume unter sechs Quadrat­meter.
  • Fernheizung: Ganze Wohn­bezirke werden von einem zentralen Heiz­werk (Fernheiz­werk) aus mit Fern­wärme versorgt.
  • Block-, Zentralheizung: Eine Blockheizung liegt vor, wenn ein Block ganzer Häuser durch ein zentrales Heizsystem beheizt wird und die Heizquelle sich in bzw. an einem Gebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet. Bei der Zentral­heizung werden sämtliche Wohneinheiten einer Wohnanlage von einer zentralen Heizstelle, die sich innerhalb der Wohnanlage (in der Regel im Keller) befindet, beheizt.
  • Etagenheizung: Hierbei werden sämtliche Räume einer Wohn­ein­heit von einer nur für diese Wohn­ein­heit bestimmte Heiz­quelle (Therme) beheizt. Diese befindet sich meist in der Wohn­ein­heit selbst.
  • Einzel- und Mehrraumöfen: Dazu zählen z. B. auch Nacht­speicher­öfen.
  • Zweitwohnung: Aus beruflichen Gründen oder zu Aus­bil­dungs­zwecken genutzte Wohnung neben dem Haupt­wohnsitz.
  • Freizeitwohnung: In der Frei­zeit genutzte Woh­nungen und Häuser (auch Datschen und Lau­ben, so­fern sie die Führung eines eigenen Haus­halts ermög­lichen und eine Küche oder einen Raum mit fest installierter Koch­gelegen­heit, wie z. B. Koch­nische/Koch­schrank, haben). Nicht dazu zählen Wohnungen und Häuser, die für die Dauer des Urlaubs ange­mietet werden.
  • Garagen/Stellplätze: Garagen und/oder Stell­plätze (auch Carports und Tief­garagen), die der Haushalt gemietet hat oder als Eigen­tum nutzt. Nicht dazu zählen öffent­liche Plätze vor dem Haus oder im Wohn­gebiet, Garagen­zufahrten und -vorplätze zu den Garagen und Stell­plätzen.