Bei der EVS werden folgende Kriterien erfragt:
- Wohngebäude: Gebäude, die vorwiegend Wohnzwecken dienen; vereinzelt können sich in ihnen Anwaltskanzleien, Arztpraxen, Geschäfte oder Ähnliches befinden.
- Einfamilienhaus: Gebäude, welches als Wohnhaus für eine einzelne Familie dient. Dies kann ein freistehendes Einfamilienwohnhaus (auch mit Einliegerwohnung), eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaus sein.
- Sonstige Gebäude (mit Wohnraum): Überwiegend für Nichtwohnzwecke, nämlich für gewerbliche, soziale, kulturelle oder Verwaltungszwecke bestimmte Gebäude mit mindestens einer Wohneinheit (z. B. Wohnungen in Geschäfts- und Bürogebäuden, Hausmeister oder Verwalterwohnungen in Fabrik- oder Verwaltungs gebäuden, in Hotels, Krankenhäusern, Schulen).
- Wohnform: Hier wird unterschieden danach, ob die Hauptwohnung als Eigentum oder zur Miete bzw. mietfrei genutzt wird. Mietfrei bedeutet, dass an den Vermieter bzw. die Vermieterin keine Zahlungen geleistet werden, bis auf eventuelle Nebenkosten (z. B. Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr). Mietfrei trifft nicht zu, wenn die Miete für die Hauptwohnung von Dritten (z. B. Arbeitsagentur, Sozialamt, Eltern für ihre Kinder) gezahlt wird.
- Wohnfläche: Zur Wohnfläche zählen die Flächen von Wohn- und Schlafräumen (auch untervermieteten sowie außerhalb des Wohnungsabschlusses befindlichen Räumen, z. B. Mansarden, wenn zu Wohnzwecken genutzt), Küchen, Nebenräumen (Bad, Toilette, Flur usw.), Wohnräumen, die auch teilweise oder zeitlich begrenzt gewerblich genutzt werden (z. B. Praxis und Wartezimmer in Arzt- oder Rechtsanwaltswohnungen), Balkonen, Terrassen bzw. Loggien (ein Viertel der Grundfläche zählt zur Wohnfläche). Unberücksichtigt sind Keller-, Boden- und Wirtschaftsräume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
- Wohnfläche von Kindern: Flächen von Wohn- und Schlafräumen (s. o.), die ganz oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen (bis unter 18 Jahren) genutzt werden.
- Anzahl der Räume: Alle Wohn- und Schlafräume einschl. untervermieteter Räume (ohne Bad, Toilette, Flur und Küche). Unberücksichtigt sind dabei Keller-, Boden- und Wirtschaftsräume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden sowie Räume unter sechs Quadratmeter.
- Fernheizung: Ganze Wohnbezirke werden von einem zentralen Heizwerk (Fernheizwerk) aus mit Fernwärme versorgt.
- Block-, Zentralheizung: Eine Blockheizung liegt vor, wenn ein Block ganzer Häuser durch ein zentrales Heizsystem beheizt wird und die Heizquelle sich in bzw. an einem Gebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet. Bei der Zentralheizung werden sämtliche Wohneinheiten einer Wohnanlage von einer zentralen Heizstelle, die sich innerhalb der Wohnanlage (in der Regel im Keller) befindet, beheizt.
- Etagenheizung: Hierbei werden sämtliche Räume einer Wohneinheit von einer nur für diese Wohneinheit bestimmte Heizquelle (Therme) beheizt. Diese befindet sich meist in der Wohneinheit selbst.
- Einzel- und Mehrraumöfen: Dazu zählen z. B. auch Nachtspeicheröfen.
- Zweitwohnung: Aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken genutzte Wohnung neben dem Hauptwohnsitz.
- Freizeitwohnung: In der Freizeit genutzte Wohnungen und Häuser (auch Datschen und Lauben, sofern sie die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und eine Küche oder einen Raum mit fest installierter Kochgelegenheit, wie z. B. Kochnische/Kochschrank, haben). Nicht dazu zählen Wohnungen und Häuser, die für die Dauer des Urlaubs angemietet werden.
- Garagen/Stellplätze: Garagen und/oder Stellplätze (auch Carports und Tiefgaragen), die der Haushalt gemietet hat oder als Eigentum nutzt. Nicht dazu zählen öffentliche Plätze vor dem Haus oder im Wohngebiet, Garagenzufahrten und -vorplätze zu den Garagen und Stellplätzen.