Definition für die EVS
Zum Geldvermögen privater Haushalte gehören die Versicherungsguthaben von Lebensversicherungen, zu denen folgende Versicherungen zu rechnen sind:
- Private Lebensversicherungen (mit und ohne Zusatzversicherungen wie z. B. Unfall- beziehungsweise Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen). Dazu zählen Kapitallebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall, Kapitallebensversicherungen für „zwei verbundene Leben“, fondsgebundene Lebensversicherungen, vermögensbildende Lebensversicherungen und Lebensversicherungen mit Teilauszahlungen
- Private Rentenversicherungen (einschließlich Riesterrente, Basis- bzw. Rürup-Rente)
- Ausbildungsversicherungen
- Sterbegeldversicherungen
- Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr
- Über den Arbeitgeber abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen (sog. Direktversicherungen) werden hier nicht berücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Risikolebensversicherungen.
Falls den Haushalten die Versicherungsguthaben ihrer Lebensversicherungen (das ist das gebildete Kapital bzw. der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung) nicht bekannt sind, geben sie den Versicherungsbeginn, die Gesamtlaufzeit des Vertrages, die Beitragszahldauer und die Höhe der Versicherungssumme bzw. Kapitalabfindung an. Auf Basis dieser Vertragsinhalte werden die Versicherungsguthaben dann berechnet.