Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen Soziale Stellung der Haupteinkommensperson

Die soziale Stellung der Haupteinkommens­person richtet sich nach deren Haupterwerbsstatus – im Gegensatz zum Erwerbsstatus nach dem Konzept der International Labour Organization (ILO-Erwerbsstatus), der z. B. im Mikrozensus erhoben wird. Nach dem Haupterwerbsstatus­konzept ordnet sich das Haushalts­mitglied derjenigen sozialen Stellung zu, die überwiegend für die eigene Lebenssituation zutrifft. Dies lässt nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der sozialen Stellung an sich zu.

Die sozialen Stellungen wurden z. B. bei der EVS 2018 zu folgenden Gruppen zusammen­gefasst:

  • Selbstständige: Gewerbe­treibende und selbstständige Landwirte und Land­wirtinnen sowie freiberuflich Tätige.
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

    • Beamte und Beamtinnen (auch in Altersteilzeit): Hierzu zählen auch Richter und Richterinnen, Berufs- und Zeitsoldaten und -soldatinnen sowie Wehrdienst­leistende.
    • Angestellte (auch in Altersteilzeit): Hierzu zählen auch kaufmännische und technische Auszubildende, Personen im Bundes­freiwilligendienst bzw. im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr.
    • Arbeiter und Arbeiterinnen: Hierzu zählen auch gewerbliche Auszubildende.
  • Arbeitslose: Personen, die arbeitslos oder arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, sowie Umschüler und Umschülerinnen, die Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten.
  • Nichterwerbstätige: Hierzu zählen u. a. Pensionäre und Pensionärinnen, Rentner und Rentnerinnen, Studierende, Hausfrauen und Hausmänner sowie Schülerinnen und Schüler, die einen eigenen Haushalt führen.

    • Im Ruhestand

      • Pensionäre und Pensionärinnen
      • Rentner und Rentnerinnen

Die ebenfalls erhobene Kategorie "mithelfende Familienangehörige in einem Gewerbebetrieb bzw. landwirtschaft­lichen Betrieb" kann für die Haupt­einkommensperson nicht zutreffen, da Familien­angehörige per Definition unbezahlt arbeiten. Daher wurde sie keiner der oben genannten Gruppen zugeordnet. Bei Personen in Elternzeit mit einem ungekündigten Arbeitsvertrag gilt die soziale Stellung vor Antritt des Erziehungs­urlaubes.