Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen Erwerbslosenhaushalt

Definition seit 2020:
Ein Haushalt mit sehr geringer Erwerbs­beteiligung (auch: Erwerbslosen­haushalt) liegt laut EU-Definition für EU-SILC dann vor, wenn die tatsächliche Erwerbsbeteiligung (in Monaten) der im Haushalt lebenden, erwerbs­fähigen Haushalts­mitglieder im Alter von 18 bis 64 Jahren im Vorjahr der Erhebung insgesamt weniger als 20 % der maximal möglichen (potenziellen) Erwerbs­beteiligung beträgt. Ein Beispiel: In einem Haushalt leben zwei erwerbs­fähige Haushalts­mitglieder, die beide im vorange­gangenen Jahr jeweils 12 Monate gearbeitet haben (2 x 12 Erwerbs­monate). Ihre Erwerbs­beteiligung beträgt also 100 % ihrer potenziellen Erwerbs­beteiligung. Arbeitete nur eines der beiden erwerbs­fähigen Haushalts­mitglieder 12 Monate im vorange­gangenen Jahr und das andere Haushalts­mitglied gar nicht, würde die Erwerbs­beteiligung des Haushalts insgesamt dagegen nur noch 50 % betragen. Die tatsächliche Erwerbs­beteiligung des Haushalts ist hier also nur halb so hoch wie potenziell möglich. Arbeitete diese Person dagegen nur 4 Monate im vorange­gangenen Jahr, würde die Erwerbs­beteiligung des Haushalts auf weniger als 20 % (20 % wären 4,8 Monate) sinken. Nach der oben genannten Definition würde für diesen Haushalt eine sehr geringe Erwerbs­beteiligung vorliegen.

Definition bis 2019:
Ein Haushalt mit sehr geringer Erwerbs­beteiligung (auch: Erwerbs­losenhaushalt) liegt laut EU-Definition für EU-SILC dann vor, wenn die tatsächliche Erwerbs­beteiligung (in Monaten) der im Haushalt lebenden, erwerbs­fähigen Haushalts­mitglieder im Alter von 18 bis 59 Jahren insgesamt weniger als 20 % ihrer potenziellen Erwerbs­beteiligung beträgt.