Ja, über alle Mitglieder eines ausgewählten Haushalts muss Auskunft gegeben werden. Die Auskunftspflicht gilt für Volljährige sowie Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen. Sie sind auch auskunftspflichtig für minderjährige Haushaltsmitglieder sowie volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können. In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.
Von der Auskunftspflicht kann niemand befreit werden, auch nicht alters- oder krankheitsbedingt. Wenn nicht alle Personen antworten müssten, wären einige Bevölkerungsgruppen in der Stichprobe nicht genügend vertreten und der Zweck der Befragung würde nicht erreicht. Verzerrungen der Ergebnisse und falsche Schlussfolgerungen könnten die Folge sein. Wenn beispielsweise keine Angaben von Personen im Rentenalter erhoben werden, würde die Zahl der Personen im Ruhestand unterschätzt, die noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen (müssen), um ihre Einnahmen aufzubessern. Daher ist in § 13 Mikrozensusgesetz in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz die Auskunftspflicht festgelegt.