Vom 1. August 2001 bis zum 30. September 2017 konnten gleichgeschlechtliche Paare durch Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen geben. Am 1. Oktober 2017 trat das Eheöffnungsgesetz in Kraft. Seitdem können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Durch richterlichen Beschluss konnten die früher geschlossenen Lebenspartnerschaften wieder aufgehoben werden. Gesetzliche Grundlage war jeweils das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Eine Bundesstatistik über die Begründungen und Aufhebungen wurde 2014 eingeführt.
Begründungen von Lebenspartnerschaften
Begründungen von Lebenspartnerschaften wurden im Standesamt in das sogenannte Lebenspartnerschaftsregister eingetragen. Sie wurden üblicherweise vor einem Standesbeamten eingegangen und beurkundet, es waren aber auch landesrechtliche Abweichungen möglich. So konnte in Bayern die Lebenspartnerschaft auch bei einem Notar begründet werden. Der Notar informierte das zuständige Standesamt darüber, sodass dort die Begründung in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden konnte.
Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
Während die gerichtliche Lösung von Ehen Scheidungen und Aufhebungen umfasst, waren bei den Lebenspartnerschaften die Regelungen zur gerichtlichen Trennung unter dem Begriff der Aufhebung zusammengefasst. Die Statistik der Aufhebungen eingetragener Lebenspartnerschaften wurde 2014 als Bundesstatistik eingeführt (Bevölkerungsstatistikgesetz). Diese Vollerhebung beruhte auf Mitteilungen der Familiengerichte.