Eheschließungen, Ehescheidungen und Lebenspartnerschaften Lebenspartnerschaften: Begründungen und Aufhebungen

Vom 1. August 2001 bis zum 30. September 2017 konnten gleich­geschlechtliche Paare durch Begründung einer ein­getragenen Lebens­partnerschaft ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen geben. Am 1. Oktober 2017 trat das Eheöffnungsgesetz in Kraft. Seitdem können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Durch richterlichen Beschluss konnten die früher geschlossenen Lebens­partnerschaften wieder aufgehoben werden. Gesetzliche Grundlage war jeweils das Gesetz über die Eingetragene Lebens­partnerschaft. Eine Bundes­statistik über die Begründungen und Aufhebungen wurde 2014 eingeführt.

Begründungen von Lebenspartnerschaften

Begründungen von Lebens­partnerschaften wurden im Standes­amt in das sogenannte Lebens­partnerschafts­register eingetragen. Sie wurden üblicher­weise vor einem Standes­beamten eingegangen und beurkundet, es waren aber auch landes­rechtliche Abweichungen möglich. So konnte in Bayern die Lebens­partnerschaft auch bei einem Notar begründet werden. Der Notar informierte das zuständige Standes­amt darüber, sodass dort die Begründung in das Lebens­partnerschafts­register eingetragen werden konnte.

Aufhebungen von Lebenspartnerschaften

Während die gerichtliche Lösung von Ehen Scheidungen und Aufhebungen umfasst, waren bei den Lebens­partnerschaften die Regelungen zur gerichtlichen Trennung unter dem Begriff der Aufhebung zusammen­gefasst. Die Statistik der Aufhebungen eingetragener Lebens­partnerschaften wurde 2014 als Bundes­statistik eingeführt (Bevölkerungs­statistik­gesetz). Diese Voll­erhebung beruhte auf Mitteilungen der Familien­gerichte.