Zur Bevölkerung zählen grundsätzlich alle nach den aktuellen melderechtlichen Regelungen erfassten meldepflichtigen Personen. Die Erfassung erfolgt in der Meldebehörde der Gemeinde, in der die alleinige oder Hauptwohnung der meldepflichtigen Person liegt. Für aus dem Ausland zuziehende Personen besteht Meldepflicht, wenn sie für länger als für drei Monate nach Deutschland kommen. Personen, die ihre Wohnung in Deutschland abgeben, müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde abmelden und zählen dann nicht mehr zur Bevölkerung.
Flüchtlinge und Schutzsuchende unterliegen der Meldepflicht und zählen demzufolge zur Bevölkerung. Die Anmeldung dieser Personen bei den Meldebehörden ist unabhängig von der Stellung des Asylantrages.
In der Regel werden Asylbewerberinnen und -bewerber erstmalig in der Gemeinde der Erstaufnahmeeinrichtung angemeldet. Allerdings lassen die Erlasse einiger Länder Ausnahmen zu, vor allem bei kurzem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung. Nach der Verteilung auf die aufnehmenden Gemeinden werden die Asylbewerberinnen und –bewerber in der neuen Gemeinde bei den Meldebehörden an- und in der Wegzugsgemeinde abgemeldet.