Gemäß § 12 Abs. 2 des am 12.3.1994 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 11.3.1994 (BGBl. S. 529) ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin bzw. des Einwohners.
Hauptwohnung einer verheirateten Einwohnerin bzw. eines verheirateten Einwohners, die oder der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin bzw. eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung einer behinderten Person, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag dieser Person bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ebenfalls die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin bzw. des Einwohners liegt.