Bevölkerungsstand Hauptwohnung

Gemäß § 12 Abs. 2 des am 12.3.1994 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Melde­rechts­rahmen­gesetzes (MRRG) vom 11.3.1994 (BGBl. S. 529) ist die Haupt­wohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin bzw. des Einwohners.

Haupt­wohnung einer verheirateten Einwohnerin bzw. eines verheirateten Einwohners, die oder der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Haupt­wohnung einer minder­jährigen Einwohnerin bzw. eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personen­sorgeberechtigten. Haupt­wohnung einer behinderten Person, die in einer Behinderten­einrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag dieser Person bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ebenfalls die vorwiegend benutzte Wohnung des Personen­sorgeberechtigten.
In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebens­beziehungen der Einwohnerin bzw. des Einwohners liegt.