Nachfolgend werden zusätzliche Informationen gemäß §6 Absatz 2 des Gesetzes über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG) erläutert:
Erhebungseinheiten und Erhebungsbereiche nach §3 GWStatG sind rechtliche Einheiten. Bei einer rechtlichen Einheit handelt es sich um die kleinste Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher eines Unternehmens führt. Es muss sich um Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N handeln, d.h. es handelt sich um Unternehmen, die im Produzierenden Gewerbe, im Handel oder im Dienstleistungsbereich tätig sind. Ausgenommen sind damit lediglich die Bereiche Landwirtschaft sowie bestimmte Dienstleistungen.
In die Erhebung werden nur größere Einheiten einbezogen. Konkret muss die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 50 oder mehr im Jahr 2023 betragen haben, und zwar bezogen auf das Unternehmen, zu dem die rechtliche Einheit gehört. Unternehmen können sich aus einer oder mehreren rechtlichen Einheiten zusammensetzen.
Die Erhebungsmerkmale nach §6 Absatz 1 GWStatG zu dem Thema globale Wertschöpfungsketten umfassen die ausgeübten Unternehmensfunktionen (wie bspw. Logistik) sowie die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen. Außerdem wird erhoben, ob das Unternehmen Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Ausland erwirbt oder ins Ausland liefert oder erbringt sowie ob Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagert wurden. Schließlich wird erfragt, ob es Ereignisse gab, die sich auf die Organisation globaler Wertschöpfungsketten auswirkten.