Gewerbemeldungen und Insolvenzen Hinweise zur Interpretation und Vergleichbarkeit der Insolvenzstatistiken

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht monatliche Ergebnisse zum Insolvenz­geschehen: einerseits einen experimentellen Schnellindikator und andererseits die endgültigen amtlichen Ergebnisse, die zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen.

Insolvenzgrund liegt häufig drei bis fünf Monate früher

Insolvenzverfahren können grundsätzlich sowohl vom Schuldner, als auch vom Gläubiger beantragt werden. Unternehmen sind verpflichtet, spätestens sechs Wochen nach Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, also beispielsweise dem Eintreten akuter Zahlungs­schwierigkeiten, einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Bevor über die Eröffnung entschieden wird, müssen in der Regel vom Gericht noch weitere Informationen recherchiert werden, sodass die erste Entscheidung in vielen Fällen rund drei Monate nach Eingang des Antrags gefällt wird.

Sowohl beim Schnellindikator als auch bei den endgültigen Ergebnissen fließen die Daten erst in die Statistik ein, wenn ein Insolvenzgericht eine erste Entscheidung zum jeweiligen Verfahren gefällt hat. Das bedeutet, dass im entsprechenden Berichtsmonat in der Regel nicht der Insolvenzantrag gestellt wurde, sondern erstmalig über ihn entschieden wurde. Daher wird für die Unternehmensinsolvenzen davon ausgegangen, dass der Eintritt eines Grunds für die Stellung eines Insolvenzantrages rund drei bis fünf Monate vor dem Berichtszeitraum liegt.

Insolvenzen sind nur einer von vielen Gründen für Geschäftsaufgaben

Die Insolvenzstatistik spiegelt nur eine, wenn auch besonders gravierende Form der Geschäftsaufgaben wieder. Viele Geschäftsaufgaben erfolgen jedoch schon früher. Ein vollständigeres Bild der Geschäftsaufgaben liefert die Statistik der Gewerbeanzeigen. Diese enthält zwar nicht alle Insolvenzverfahren: Erfolgreiche Sanierungen, die nicht in eine Geschäftsaufgabe münden oder Verfahren ehemalig selbstständig Tätiger sind beispielsweise nicht enthalten. Andererseits fließen hier aber neben den abgeschlossenen Insolvenzen auch alle anderen angezeigten Geschäftsaufgaben ein.

Qualität des Schnellindikators

Für den Schnellindikator wertet das Statistische Bundesamt die Daten der Veröffentlichungs­plattform insolvenzbekanntmachungen.de aus. Dort veröffentlichen die deutschen Insolvenzgerichte die Bekanntmachungen, die nach der Insolvenzordnung vorgeschrieben sind. Aus technischen Gründen werden dabei derzeit neben allen Regelinsolvenzverfahren auch die Nachlass- und Gesamtgutinsolvenzverfahren berücksichtigt. Diese Abgrenzung muss insbesondere beim Vergleich mit anderen Statistiken zum Insolvenzgeschehen beachtet werden.

In unseren Pressemitteilungen weisen wir darauf hin, dass der Schnell­indikator einen Hinweis auf die zukünftige Entwicklung der Insolvenzen geben kann. Der Schnellindikator unterliegt folgenden qualitativen Einschränkungen:

  • Auf der genannten Internetseite werden kontinuierlich neue Verfahren veröffentlicht, so dass zum Zeitpunkt des Datenabzugs in der Regel noch nicht alle Verfahren für den Berichtsmonat verfügbar sind (Untererfassung).
  • Dubletten können nicht immer zuverlässig bereinigt werden (Überschätzung).
  • Ein weiterer Grund für Qualitätseinschränkungen ist, dass zugunsten der Aktualität die Einzeldaten des Schnellindikators keiner manuellen Plausibilitätsprüfung unterzogen werden.