Dienstleistungen Glossar zur Kostenstruktur­statistik im medizinischen Bereich

Kostenstruktur­statistik im medizinischen Bereich

Einleitung

Wie sind Aufwendungen abgegrenzt, was ist ein Medizinisches Versorgungs­zentrum, und was unterscheidet eine Praxis­gemeinschaft von einer Berufs­ausübungs­gemeinschaft? Unser Glossar (von A bis Z) gibt Antworten.

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Neben Psycho­therapeutinnen und Psycho­therapeuten können auch Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fach­richtungen Psycho­therapie anbieten. Ärztliche Psycho­therapeutinnen und -therapeuten (ÄP) sind Ärztinnen und Ärzte, die eine wissenschaftlich und gleichzeitig von der Gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) anerkannte Richtlinien­psychotherapie-Ausbildung nachweisen können. ÄP werden auch synonym gebraucht für psycho­therapeutisch tätige Arztinnen und Ärzte. Dabei handelt es sich entweder um eine Fachärztin/einen Facharzt für Psycho­therapeutische Medizin, für Psychiatrie und Psychotherapie, für Kinder- und Jugend­psychiatrie und Psycho­therapie oder um eine Ärztin bzw. Arzt mit Zusatztitel Psychotherapie oder Psychoanalyse. Dieser Fachärzte­bereich wird in der Kostenstruktur­statistik bei Arztpraxen erfasst.

Aufwendungen

Die Praxisaufwendungen sind in den Veröffentlichungen so dargestellt, wie sie laut steuerlicher Gewinn­ermittlung abzugsfähig sind. Nachzahlungen für vorhergehende und Voraus­zahlungen für spätere Jahre sowie als außerordentlich und betriebs­fremd anzusehende Aufwendungen sind nicht enthalten. Abschreibungen auf den immateriellen Praxiswert sowie Aufwendungen für private Zwecke sind ebenfalls nicht eingeschlossen. Die Summe der Personal- und Sachaufwendungen wird als Aufwendungen insgesamt ausgewiesen.

Berufsausübungsgemeinschaft

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als Organisationsform und Zusammen­schluss mehrerer Ärzte (Inhaberinnen / Inhaber) zur dauerhaften gemeinschaft­lichen Patienten­versorgung ist örtlich, überörtlich und kranken­versicherungs­übergreifend möglich (frühere Bezeichnung: Gemeinschafts­praxis). Ebenso können Teil-BAGs gegründet werden. Die Partner einer BAG bilden wirtschaftlich sowie organisatorisch eine Einheit. Sie führen eine gemeinsame Patienten­kartei, rechnen über eine gemeinsame Abrechnungs­nummer ab, haften gemeinsam und treten nach außen als eine Praxis auf. BAGs können von fachgleichen Ärztinnen und Ärzten (fachgleiche BAGs) als auch von Ärztinnen und Ärzten unterschiedlicher Fach­richtungen (fachübergreifende BAGs) gegründet werden, wenn sich die Fach­gebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame Ausübung der vertrags­ärztlichen Tätigkeit eignen. Für fachübergreifende BAGs können keine Ergebnisse nach Fach­gebieten ausgewiesen werden, da sie nicht eindeutig einem Fach­gebiet zuzuordnen sind.

Bruttoinvestitionen

Die Investitionen eines Berichtsjahres umfassen die im betrachteten Jahr getätigten Brutto­investitionen in Sachanlagen und in immaterielle Vermögens­gegenstände. Erfasst werden dabei nur die Brutto­zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögens­gegenständen im betrachteten Berichtsjahr, also nicht der aktuelle Gesamtwert des Anlage­vermögens. In Arztpraxen übliche Investitionen sind beispiels­weise der Ersatz oder die Neuanschaffung von medizinischen Geräten, eine neue EDV-Ausstattung oder die Neueinrichtung des Warte­bereiches. Nur Investitionen in Güter mit dauerhafter Nutzung in der Praxis (Nutzungs­dauer mindestens ein Jahr) sind unter der Position "Investitionen im Berichtsjahr" zu erfassen. Diese Position wurde als neues Merkmal ab dem Berichtsjahr 2021 aufgenommen.

Einnahmen

Die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sind in der Kostenstruktur­statistik im medizinischen Bereich unterteilt in Einnahmen aus Kassen­abrechnung, aus Privat­abrechnung sowie aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit. Bei den Einnahmen handelt es sich um Brutto­einnahmen (Einnahmen vor Abzug der Verwaltungs­kosten der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und vor Abzug der Gebühren für privatärztliche Verrechnungsstellen).

Einzelpraxis

Wesentliches Merkmal einer Einzelpraxis ist die Allein­verantwort­lichkeit der Praxisinhaberin bzw. des -inhabers für sämtliche unternehmerischen Entscheidungen und ihr/sein ärztliches Handeln. Grundsätzlich ist die Berufs­ausübung an einen Praxissitz gebunden. Die Ausübung des Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten als dem des Praxissitzes ist zulässig, wenn die Versorgung der Patienten am Ort der Zweigpraxis verbessert und die ordnungs­gemäße Versorgung am Ort des Praxis­sitzes nicht beeinträchtigt wird. Auch für Einzelpraxen sind Kooperationen und Vernetzung mit Kolleginnen und Kollegen in vielen Variationen möglich - etwa als Praxisgemeinschaft. Auch eine Anstellung von Ärztinnen und Ärzten oder die Ausbildung von Weiterbildungsassistenten sind in der Einzelpraxis möglich.

Kinder- und Jugendlichen­psycho­therapeutinnen und -therapeuten

Kinder- und Jugendlichen­psycho­therapeutinnen und -therapeuten (KJP) sind (Sozial-)Pädagogen oder Diplom-Psychologen, die für ihre Approbation als KJP eine wissenschaftlich anerkannte, auf Kinder- und Jugendliche spezialisierte Psychotherapie­ausbildung nachweisen können. Approbation ist seit 1999 Pflicht und gesetzliche Grundlage für die Berufs­ausübung nach dem Psycho­therapeuten­gesetz (PsychThG). KJP sind nur berechtigt, Patienten zu behandeln, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, während Psychologische Psychotherapeuten alle Patienten behandeln dürfen, also auch Kinder und Jugendliche.

Medizinisches Versorgungszentrum

Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum 01.01.2004 als neue Teilnahmeform an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung eingeführt und zwischen­zeitlich zum 01.01.2012 mit dem GKV-Versorgungs­strukturgesetz (GKV-VStG) sowie zum 23.07.2015 mit dem GKV-Versorgungs­stärkungsgesetzes (GKV-VSG) und dem Terminservice- und Versorgungs­gesetz (TSVG) zum 11.05.2019 grundsätzlich reformiert. Beim MVZ handelt es sich um eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Vertrags­ärztinnen und -ärzte tätig werden können. Voraussetzung für das Tätigwerden sowohl von Vertrags- als auch angestellten Ärztinnen und Ärzten ist, dass diese über eine Arztregister­eintragung verfügen (§ 95 Absatz 1 SGB V). Das frühere Kriterium fachübergreifend ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) zum 23.07.2015 entfallen. Seit diesem Zeitpunkt sind auch fachgleiche MVZs zulässig, also beispiels­weise reine Hausarzt-MVZs, spezialisierte facharzt­gleiche MVZs oder auch MVZs, in denen ausschließlich ärztliche und/oder nichtärztliche Psycho­therapeutinnen und Psychotherapeuten tätig sind.

MVZs, die zunehmend in Deutschland Verbreitung finden, treten vorwiegend in den Rechts­formen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf. Zulässig sind jedoch auch andere Rechtsformen wie beispiels­weise Partnerschafts­gesellschaften (PartG und PartGmbB), eingetragene Genossenschaften (eG) oder öffentlich-rechtliche Rechtsformen (beispielsweise Anstalt des öffentlichen Rechts).

Da in MVZs überwiegend Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachgebiete arbeiten, lassen sie sich in der Regel keinem Fachgebiet eindeutig zuordnen, weshalb für MVZs in der Kostenstruktur­statistik im medizinischen Bereich keine Ergebnisse nach Fachgebieten nachgewiesen werden können.

Organisations- und Kooperationsformen

Trotz eines Trends hin zu größeren Praxisstrukturen sind nach wie vor mehr als 50 % aller Praxen in Deutschland als Einzelpraxen organisiert. Die Kostenstruktur­statistik im medizinischen Bereich erfasst die Organisations­formen Einzelpraxis, fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaft, fach­übergreifende Berufs­ausübungs­gemeinschaft sowie Medizinisches Versorgungszentrum.

Im Laufe der zurückliegenden Jahre hat die Bedeutung ärztlicher Kooperationen stetig zugenommen. Dieser Entwicklung und der Vielfalt ärztlicher Kooperations­formen trägt das Statistische Bundesamt dadurch Rechnung, dass es in der Kostenstruktur­statistik im medizinischen Bereich eine Vielzahl unterschiedlicher Kooperations­formen abbildet und mit Berichtsjahr 2021 weitere Kooperations­formen (für Zahnarzt­praxen) in die Erhebung aufnimmt. So werden die Arzt- und Zahnarzt­praxen beispiels­weise nach bestehenden Kooperationen mit Kranken­häusern, im Rahmen einer Labor-, Geräte- oder Praxisgemeinschaft oder als Mitglied eines Praxis­netzes befragt. Dabei handelt es sich sowohl um Kooperationen, bei denen monetäre Mittel fließen, als auch um solche, bei denen keine monetären Mittel fließen (geistig-ideelle Kooperationen).

Poliklinik

Die Poliklinik als Einrichtung zur ambulanten medizinischen Versorgung bedeutet wörtlich übersetzt "Stadtkrankenhaus". Der Begriff hat mindestens drei unterschiedliche Bedeutungen und bezeichnet:

  • ein Krankenhaus für die ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten,
  • eine einzelne Krankenhausabteilung, die nur ambulante Untersuchung und Behandlung anbietet ("Spitalsambulatorium"),
  • eine Zusammenfassung verschiedener niedergelassener Ärzte in einer Großpraxis, einem Ärztezentrum (Ambulatorium, Ärztehaus).

Polikliniken waren noch in den 1990er Jahren in Ost- und West­deutschland unterschiedliche Einrichtungen. In den neuen Bundes­ländern dienten Polikliniken der ambulanten ärztlichen Versorgung der Bevölkerung. Das Modell der neuen medizinischen Versorgungs­zentren (MVZ) ist ihrem Vorbild nachempfunden. In West­deutschland verstand man unter einer Poliklinik die Instituts­ambulanz einer medizinischen Hochschule, die zur ambulanten ärztlichen Behandlung ermächtigt werden konnte. Aufgrund der eher nachrangigen Bedeutung sowie der unklaren rechtlichen Abgrenzung wird die Poliklinik im Gegensatz zum MVZ nicht als eigenständige Organisations­form in der Kostenstruktur­statistik im medizinischen Bereich geführt.

Praxisgemeinschaft

In der Praxisgemeinschaft schließen sich Ärztinnen und Ärzte bzw. Psycho­therapeutinnen und -therapeuten mit dem Ziel zusammen, Räume, Geräte und Personal gemeinsam zu nutzen. Die Berufs­ausübung erfolgt im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nicht gemeinsam. Jede Ärztin / jeder Arzt versorgt ihre/seine Patienten, führt eigene Patienten­akten und rechnet ihre/seine Leistungen separat mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mit eigener Betriebs­stätten­nummer ab. Die Praxen bleiben damit wirtschaftlich getrennt voneinander. Eine Praxis­gemeinschaft kann auch zwischen BAGs gegründet werden. Die Kostenstruktur­statistik im medizinischen Bereich berücksichtigt Praxis­gemeinschaften als eigene Kooperationsform.

Psychologische Psycho­therapeutinnen und Psycho­therapeuten

Psychologische Psycho­therapeutinnen und Psycho­therapeuten sind Diplom-Psychologinnen bzw. Diplom-Psychologen, die für ihre Approbation als Psycho­therapeutin/Psycho­therapeut eine wissenschaftlich anerkannte Psychotherapie­ausbildung nachweisen können. Diese Ausbildung ist im Psycho­therapeuten­gesetz (PsychThG) und in der vom Bundes­ministerium für Gesundheit (BMG) herausgegebenen Ausbildungs- und Prüfungs­verordnung geregelt. Approbation ist seit 1999 Pflicht und gesetzliche Grundlage für die Berufs­ausübung nach dem PsychThG, berechtigt aber noch nicht zur Behandlung im Rahmen der Gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV). Dieses wurde 2019 durch das Psycho­therapeuten-Ausbildungs­reformgesetz (PsychThGAusbRefG) reformiert. Als neue Berufsbezeichnung wurde der Begriff Psycho­therapeut eingeführt, der die Bezeichnungen Psychologischer Psycho­therapeut und Kinder- und Jugendlichen­psychotherapeut ersetzt. Voraussetzung für die Approbation ist ein fünfjähriges Universitätsstudium.

Psycho­therapeutinnen und Psycho­therapeuten

Psychotherapeut ist die offizielle Kurzbezeichnung für Psychologische Psycho­therapeutinnen und -therapeuten (PP), Kinder- und Jugendlichen- (KJP) sowie Ärztliche Psycho­therapeutinnen und -therapeuten (ÄP). Sie ist seit 1999 eine geschützte Berufs­bezeichnung für diese drei Berufs­gruppen, wird allerdings gelegentlich nur für PP und KJP verwendet. Die Schreibweise Praxen von psychologischen Psycho­therapeuten (pP) umfasst ausschließlich die Praxen von PP und KJP. In der Kostenstruktur­statistik im medizinischen Bereich gibt es für Praxen von psychologischen Psychotherapeuten einen eigenen, speziellen Fragebogen, und es werden für diese Gruppe eigene Ergebnisse ausgewiesen.

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