- Einleitung
- Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Aufwendungen
- Berufsausübungsgemeinschaft
- Bruttoinvestitionen
- Einnahmen
- Einzelpraxis
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten
- Medizinisches Versorgungszentrum
- Organisations- und Kooperationsformen
- Poliklinik
- Praxisgemeinschaft
- Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Einleitung
Wie sind Aufwendungen abgegrenzt, was ist ein Medizinisches Versorgungszentrum, und was unterscheidet eine Praxisgemeinschaft von einer Berufsausübungsgemeinschaft? Unser Glossar (von A bis Z) gibt Antworten.
Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Neben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können auch Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen Psychotherapie anbieten. Ärztliche Psychotherapeutinnen und -therapeuten (ÄP) sind Ärztinnen und Ärzte, die eine wissenschaftlich und gleichzeitig von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anerkannte Richtlinienpsychotherapie-Ausbildung nachweisen können. ÄP werden auch synonym gebraucht für psychotherapeutisch tätige Arztinnen und Ärzte. Dabei handelt es sich entweder um eine Fachärztin/einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, für Psychiatrie und Psychotherapie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie oder um eine Ärztin bzw. Arzt mit Zusatztitel Psychotherapie oder Psychoanalyse. Dieser Fachärztebereich wird in der Kostenstrukturstatistik bei Arztpraxen erfasst.
Aufwendungen
Die Praxisaufwendungen sind in den Veröffentlichungen so dargestellt, wie sie laut steuerlicher Gewinnermittlung abzugsfähig sind. Nachzahlungen für vorhergehende und Vorauszahlungen für spätere Jahre sowie als außerordentlich und betriebsfremd anzusehende Aufwendungen sind nicht enthalten. Abschreibungen auf den immateriellen Praxiswert sowie Aufwendungen für private Zwecke sind ebenfalls nicht eingeschlossen. Die Summe der Personal- und Sachaufwendungen wird als Aufwendungen insgesamt ausgewiesen.
Berufsausübungsgemeinschaft
Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als Organisationsform und Zusammenschluss mehrerer Ärzte (Inhaberinnen / Inhaber) zur dauerhaften gemeinschaftlichen Patientenversorgung ist örtlich, überörtlich und krankenversicherungsübergreifend möglich (frühere Bezeichnung: Gemeinschaftspraxis). Ebenso können Teil-BAGs gegründet werden. Die Partner einer BAG bilden wirtschaftlich sowie organisatorisch eine Einheit. Sie führen eine gemeinsame Patientenkartei, rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer ab, haften gemeinsam und treten nach außen als eine Praxis auf. BAGs können von fachgleichen Ärztinnen und Ärzten (fachgleiche BAGs) als auch von Ärztinnen und Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen (fachübergreifende BAGs) gegründet werden, wenn sich die Fachgebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit eignen. Für fachübergreifende BAGs können keine Ergebnisse nach Fachgebieten ausgewiesen werden, da sie nicht eindeutig einem Fachgebiet zuzuordnen sind.
Bruttoinvestitionen
Die Investitionen eines Berichtsjahres umfassen die im betrachteten Jahr getätigten Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und in immaterielle Vermögensgegenstände. Erfasst werden dabei nur die Bruttozugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen im betrachteten Berichtsjahr, also nicht der aktuelle Gesamtwert des Anlagevermögens. In Arztpraxen übliche Investitionen sind beispielsweise der Ersatz oder die Neuanschaffung von medizinischen Geräten, eine neue EDV-Ausstattung oder die Neueinrichtung des Wartebereiches. Nur Investitionen in Güter mit dauerhafter Nutzung in der Praxis (Nutzungsdauer mindestens ein Jahr) sind unter der Position "Investitionen im Berichtsjahr" zu erfassen. Diese Position wurde als neues Merkmal ab dem Berichtsjahr 2021 aufgenommen.
Einnahmen
Die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sind in der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich unterteilt in Einnahmen aus Kassenabrechnung, aus Privatabrechnung sowie aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit. Bei den Einnahmen handelt es sich um Bruttoeinnahmen (Einnahmen vor Abzug der Verwaltungskosten der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und vor Abzug der Gebühren für privatärztliche Verrechnungsstellen).
Einzelpraxis
Wesentliches Merkmal einer Einzelpraxis ist die Alleinverantwortlichkeit der Praxisinhaberin bzw. des -inhabers für sämtliche unternehmerischen Entscheidungen und ihr/sein ärztliches Handeln. Grundsätzlich ist die Berufsausübung an einen Praxissitz gebunden. Die Ausübung des Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten als dem des Praxissitzes ist zulässig, wenn die Versorgung der Patienten am Ort der Zweigpraxis verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des Praxissitzes nicht beeinträchtigt wird. Auch für Einzelpraxen sind Kooperationen und Vernetzung mit Kolleginnen und Kollegen in vielen Variationen möglich - etwa als Praxisgemeinschaft. Auch eine Anstellung von Ärztinnen und Ärzten oder die Ausbildung von Weiterbildungsassistenten sind in der Einzelpraxis möglich.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten (KJP) sind (Sozial-)Pädagogen oder Diplom-Psychologen, die für ihre Approbation als KJP eine wissenschaftlich anerkannte, auf Kinder- und Jugendliche spezialisierte Psychotherapieausbildung nachweisen können. Approbation ist seit 1999 Pflicht und gesetzliche Grundlage für die Berufsausübung nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG). KJP sind nur berechtigt, Patienten zu behandeln, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, während Psychologische Psychotherapeuten alle Patienten behandeln dürfen, also auch Kinder und Jugendliche.
Medizinisches Versorgungszentrum
Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum 01.01.2004 als neue Teilnahmeform an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung eingeführt und zwischenzeitlich zum 01.01.2012 mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) sowie zum 23.07.2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) und dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zum 11.05.2019 grundsätzlich reformiert. Beim MVZ handelt es sich um eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Vertragsärztinnen und -ärzte tätig werden können. Voraussetzung für das Tätigwerden sowohl von Vertrags- als auch angestellten Ärztinnen und Ärzten ist, dass diese über eine Arztregistereintragung verfügen (§ 95 Absatz 1 SGB V). Das frühere Kriterium fachübergreifend ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) zum 23.07.2015 entfallen. Seit diesem Zeitpunkt sind auch fachgleiche MVZs zulässig, also beispielsweise reine Hausarzt-MVZs, spezialisierte facharztgleiche MVZs oder auch MVZs, in denen ausschließlich ärztliche und/oder nichtärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten tätig sind.
MVZs, die zunehmend in Deutschland Verbreitung finden, treten vorwiegend in den Rechtsformen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf. Zulässig sind jedoch auch andere Rechtsformen wie beispielsweise Partnerschaftsgesellschaften (PartG und PartGmbB), eingetragene Genossenschaften (eG) oder öffentlich-rechtliche Rechtsformen (beispielsweise Anstalt des öffentlichen Rechts).
Da in MVZs überwiegend Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachgebiete arbeiten, lassen sie sich in der Regel keinem Fachgebiet eindeutig zuordnen, weshalb für MVZs in der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich keine Ergebnisse nach Fachgebieten nachgewiesen werden können.
Organisations- und Kooperationsformen
Trotz eines Trends hin zu größeren Praxisstrukturen sind nach wie vor mehr als 50 % aller Praxen in Deutschland als Einzelpraxen organisiert. Die Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich erfasst die Organisationsformen Einzelpraxis, fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaft, fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft sowie Medizinisches Versorgungszentrum.
Im Laufe der zurückliegenden Jahre hat die Bedeutung ärztlicher Kooperationen stetig zugenommen. Dieser Entwicklung und der Vielfalt ärztlicher Kooperationsformen trägt das Statistische Bundesamt dadurch Rechnung, dass es in der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich eine Vielzahl unterschiedlicher Kooperationsformen abbildet und mit Berichtsjahr 2021 weitere Kooperationsformen (für Zahnarztpraxen) in die Erhebung aufnimmt. So werden die Arzt- und Zahnarztpraxen beispielsweise nach bestehenden Kooperationen mit Krankenhäusern, im Rahmen einer Labor-, Geräte- oder Praxisgemeinschaft oder als Mitglied eines Praxisnetzes befragt. Dabei handelt es sich sowohl um Kooperationen, bei denen monetäre Mittel fließen, als auch um solche, bei denen keine monetären Mittel fließen (geistig-ideelle Kooperationen).
Poliklinik
Die Poliklinik als Einrichtung zur ambulanten medizinischen Versorgung bedeutet wörtlich übersetzt "Stadtkrankenhaus". Der Begriff hat mindestens drei unterschiedliche Bedeutungen und bezeichnet:
- ein Krankenhaus für die ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten,
- eine einzelne Krankenhausabteilung, die nur ambulante Untersuchung und Behandlung anbietet ("Spitalsambulatorium"),
- eine Zusammenfassung verschiedener niedergelassener Ärzte in einer Großpraxis, einem Ärztezentrum (Ambulatorium, Ärztehaus).
Polikliniken waren noch in den 1990er Jahren in Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Einrichtungen. In den neuen Bundesländern dienten Polikliniken der ambulanten ärztlichen Versorgung der Bevölkerung. Das Modell der neuen medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ist ihrem Vorbild nachempfunden. In Westdeutschland verstand man unter einer Poliklinik die Institutsambulanz einer medizinischen Hochschule, die zur ambulanten ärztlichen Behandlung ermächtigt werden konnte. Aufgrund der eher nachrangigen Bedeutung sowie der unklaren rechtlichen Abgrenzung wird die Poliklinik im Gegensatz zum MVZ nicht als eigenständige Organisationsform in der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich geführt.
Praxisgemeinschaft
In der Praxisgemeinschaft schließen sich Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit dem Ziel zusammen, Räume, Geräte und Personal gemeinsam zu nutzen. Die Berufsausübung erfolgt im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nicht gemeinsam. Jede Ärztin / jeder Arzt versorgt ihre/seine Patienten, führt eigene Patientenakten und rechnet ihre/seine Leistungen separat mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mit eigener Betriebsstättennummer ab. Die Praxen bleiben damit wirtschaftlich getrennt voneinander. Eine Praxisgemeinschaft kann auch zwischen BAGs gegründet werden. Die Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich berücksichtigt Praxisgemeinschaften als eigene Kooperationsform.
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind Diplom-Psychologinnen bzw. Diplom-Psychologen, die für ihre Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut eine wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieausbildung nachweisen können. Diese Ausbildung ist im Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und in der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) herausgegebenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. Approbation ist seit 1999 Pflicht und gesetzliche Grundlage für die Berufsausübung nach dem PsychThG, berechtigt aber noch nicht zur Behandlung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dieses wurde 2019 durch das Psychotherapeuten-Ausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG) reformiert. Als neue Berufsbezeichnung wurde der Begriff Psychotherapeut eingeführt, der die Bezeichnungen Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ersetzt. Voraussetzung für die Approbation ist ein fünfjähriges Universitätsstudium.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Psychotherapeut ist die offizielle Kurzbezeichnung für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PP), Kinder- und Jugendlichen- (KJP) sowie Ärztliche Psychotherapeutinnen und -therapeuten (ÄP). Sie ist seit 1999 eine geschützte Berufsbezeichnung für diese drei Berufsgruppen, wird allerdings gelegentlich nur für PP und KJP verwendet. Die Schreibweise Praxen von psychologischen Psychotherapeuten (pP) umfasst ausschließlich die Praxen von PP und KJP. In der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich gibt es für Praxen von psychologischen Psychotherapeuten einen eigenen, speziellen Fragebogen, und es werden für diese Gruppe eigene Ergebnisse ausgewiesen.