Das Erbbaurecht (umgangssprachlich auch Erbpacht) ist das Recht des Erbbauberechtigten gegen Zahlung eines Entgeltes (des sogenannten Erbbauzinses) auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Die vertraglichen Einzelheiten werden in einem Erbbaurechtsvertrag niedergelegt.
Erbbauzins
Der Erbbaurechtsvertrag enthält neben der Laufzeit auch Regelungen über die laufende Zahlung des Erbbauzinses. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass der Gläubiger auch künftig den Betrag erhält, der wertmäßig der ursprünglich festgelegten Geldsumme entspricht. Werden auf diese Weise langfristige Zahlungen vor Geldentwertung gesichert, spricht man von Wertsicherungsklauseln.
Allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse
Anpassungen (Erhöhungen) des Erbbauzinses für Grundstücke mit Bauwerken für Wohnzwecke, für die das Erbbaurecht gilt, kann eine Billigkeitsprüfung verlangt werden. Nach § 9a ErbbauRG ist eine Erhöhung regelmäßig dann als unbillig anzusehen, wenn sie über die seit Vertragsabschluss eingetretene Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Diese Veränderung stellt somit eine Obergrenze/ Höchstgrenze für die Anpassung des Erbbauzinses der oben genannten Grundstücke dar.
Der unbestimmte Begriff "Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" wurde laut Rechtsprechung (BGH) definiert als Veränderung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse. Die Änderung der Lebenshaltungskosten soll dabei durch den Preisindex für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen (jetzt: Verbraucherpreisindex) und die Änderung der Einkommensverhältnisse durch die Indizes der Bruttoverdienste von Arbeitern und Angestellten (seit 2007: Index der Bruttomonatsverdienste der Arbeitnehmer) repräsentiert werden.
Änderung bei der Indexberechnung
Der Wegfall der Laufenden Verdiensterhebung (LVE) und die Neukonzeption der Vierteljährlichen Verdiensterhebung (VVE) führte zu Änderungen bei der Berechnung der Indizes, die sich für Erbbauzinsanpassungen eignen. Die Unterscheidung in Verdienstindizes für Arbeiter und für Angestellte wurde mit dem Ende des Jahres 2006 aufgegeben. Gleichzeitig wurde der Geltungsbereich auf die Gesamtwirtschaft ausgedehnt und die Zeitreihe für Erbbauzinsanpassungen bezieht sich ab dem 1. Quartal 2007 auf Deutschland und nicht mehr auf das frühere Bundesgebiet. Mit Beginn des 1. Quartals 2022 werden die Indizes auf der Grundlage der Neuen Verdiensterhebung (VE) berechnet.
Für die Datennutzerinnen und Datennutzer, die im Sinne des BGH-Urteils aus dem Jahr 1980 die Beurteilung der Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse vornehmen wollen, stellen wir die folgenden Publikationen zur Verfügung:
Die Entwicklung des Index der Bruttoverdienste von Arbeitnehmern können Sie unserer Veröffentlichungs-Tabellen:
Index der Bruttomonatsverdienste (ohne Sonderzahlungen)
Vierteljährliche Ergebnisse
- Informationen über die Entwicklung des Verbraucherpreisindex finden Sie auf der Seite Preisindizes in Verträgen.